Die Tücken der Preisangabenverordnung

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Eine der häufigsten Abmahnfallen im Internet ist die Verletzung der Preisangabenverordnung. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt, wie man kritische Punkte entschärfen kann.
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Eine der häufigsten Abmahnfallen im Internet ist die Verletzung der Preisangabenverordnung. Die sieht besondere Bestimmungen für den Fernabsatzhandel vor. Verletzungen der Preisangabenverordnung sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung in der Regel wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG und werden immer wieder gerne abgemahnt. Bis zum 31.12.2002 war es wettbewerbswidrig, bei einer Preisangabe gegenüber Letztverbrauchern mit anzugeben, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist. Dies verstand sich von selbst. Seit dem 01.01.2003 muss gemäß § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung gegenüber Letztverbrauchern bei Fernabsatzgeschäften darauf hingewiesen werden,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. So weit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (Originalzitat aus der Verordnung).

§ 4 Abs. 4 Preisangabenverordnung sieht vor, dass Waren, die "auf Bildschirmen" angeboten werden, dadurch auszuzeichnen sind, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren mit angegeben werden.

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