Die Tücken der Preisangabenverordnung

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Die rechtssicherste Gestaltung der Umsetzung der Preisangabenverordnung ist somit die Angabe in räumlicher Nähe zu jeder Ware beziehungsweise jedem Preis. Zugegebenermaßen fördert diese Art der Darstellung eine ansehnliche Warenpräsentation nicht. Es mag zudem für den Kunden etwas ermüdend wirken, immer wieder auf Selbstverständlichkeiten hingewiesen zu werden. Viele Webshops sind daher dazu übergegangen, diese Angebote in einem Außen-Frame vorrätig zu halten. Dies geschieht dann derart, dass die Informationen oben oder unten der jeweiligen Seite mit angegeben werden. Nicht ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, die geforderten Informationen nach Preisangabenverordnung erst im Bestellvorgang vorrätig zu halten.

In einem durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 24.02.2005 (Aktenzeichen 5 U 72/04) entschiedenen Fall war die Angabe der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite angegeben. Dies reicht nicht aus - so das Hanseatische Oberlandesgericht. Ein allgemeiner, für alle Angebote geltender Hinweis erfüllt die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Information nach Preisangabenverordnung nicht. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit zu einer einzelnen Ware erfasst dabei sowohl das "wie" als auch das "wo" der Angaben. Beide Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb - so der Senat - müssen die Angaben zur Mehrwertsteuer dem jeweiligen Einzelpreis eindeutig zugeordnet werden.

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