Dienstverträge nach BGB: Keine Erfolgspflicht bei IT-Projekten

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Der Name bringt’s nicht

Für die rechtliche Beurteilung eines Vertrages ist es unerheblich, welche Bezeichnung gewählt wurde. In einem Streitfall prüft das Gericht das gesamte Regelungswerk anhand der Vertragstypen des BGB und lässt sich von der Namensgebung nicht beeindrucken. Auch wird geprüft, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wurde.

Vertragstipp

Bei allem Bemühen, einen Vertrag als Dienstvertrag zu gestalten, sollten folgende Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden:

- Der Kunde ist häufig so weit juristisch gebildet, dass er den Unterschied zwischen einem vertraglichen "Bemühen" und dem "Erfolg" bemerkt.

- Jeder Vertragstyp hat eigene Regelungen zum Thema Gewährleistung. Daher sollte von vertraglichen Kunstgriffen abgesehen werden. Im Zweifel wird ein Gericht bei einer rechtlichen Auseinandersetzung die jeweils "richtigen" Regelungen anwenden.

- Verträge sollten nicht so gestaltet werden, dass sie Kunden abschrecken.

- Bei der Vertragsgestaltung sollten Wiederholungen der gesetzlichen Regelungen vermieden werden.

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