Was gilt beim Newsletter-Versand?

DSGVO verunsichert Online-Händler



Matthias Hell ist Experte in Sachen E-Commerce und Retail sowie  Buchautor. Er veröffentlicht regelmäßig Beiträge in renommierten Handelsmagazinen und E-Commerce-Blogs. Zuletzt erschien seine Buchveröffentlichung "Local Heroes 2.0 – Neues von den digitalen Vorreitern im Einzelhandel".
Wie kann ich rechtssicher mit meinen Kunden kommunizieren? Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verunsichert Online-Händler und schürt die Angst vor Abmahnungen, so eine aktuelle Umfrage.
"Für Händler und Seitenbetreiber sind die komplexen Vorgaben der DSGVO in Eigenregie kaum beherrschbar": IT-Recht-Kanzlei-Gesellschafter Max-Lion Keller
"Für Händler und Seitenbetreiber sind die komplexen Vorgaben der DSGVO in Eigenregie kaum beherrschbar": IT-Recht-Kanzlei-Gesellschafter Max-Lion Keller
Foto: IT-Recht-Kanzlei

Die Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 war für den Online-Handel eines der großen Themen des letzten Jahres. Die Neuregelung brachte von der Website-Gestaltung über die Datenspeicherung bis zur Kundenkommunikation viele Veränderungen mit sich. Wie sieht es nun, gut sieben Monate nach der Einführung, mit der Umsetzung der DSGVO aus? Wie kommen die Händler mit den neuen Bestimmungen zurecht?

Um mehr darüber zu erfahren, hat der Rechtsdienstleister IT-Recht-Kanzlei im November 2018 im Internet rund 500 Online-Händler zu ihren Erfahrungen befragt. Das Ergebnis: Bei der DSGVO-Umsetzung gibt es Licht und Schatten. 88,3 Prozent der Händler haben die Bestimmungen der DSGVO bereits umgesetzt haben. Doch es besteht weiter ein großes Maß an Unsicherheit, vor allem bei der DSGVO-konformen Gestaltung der Kundenkommunikation: 55,8 Prozent der Händler geben an, dass sie nicht genau wissen, wie sie den Newsletter-Versand und weitere Formen der Kommunikation mit ihren Kunden künftig gestalten sollen.

Die Unsicherheit bei der DSGVO-Umsetzung zeigt sich unter anderem an der erneuten Einwilligung, um die viele Händler ihre Newsletter-Bezieher gebeten haben. 26,2 Prozent der Befragten haben sich um ein solches erneutes Opt-in bemüht - obwohl das gar nicht nötig gewesen wäre, wie Max-Lion Keller, Gesellschafter der IT-Recht-Kanzlei, erklärt: "Wer bereits vor Geltung der DSGVO für den Newsletterversand eine ausreichende Einwilligung vom Empfänger eingeholt hatte, für den bestand keine Notwendigkeit, sich eine erneute Einwilligung einzuholen.

Eine wirksame Bestandseinwilligung in Email-Werbung gilt auch unter Geltung der DSGVO über den 25. Mai 2018 hinaus fort". Händler, die ihre Kunden dennoch um eine erneute Einwilligung gebeten hätten, würden sich nun mit massiven Folgen konfrontiert sehen: bei drei Vierteln (75,3%) haben sich die Newsletter-Verteiler seitdem verkleinert, bei einem Drittel (34,8%) sogar um mehr als die Hälfte. Für die Shopbetreiber hat das handfeste Folgen: 25,8 Prozent geben an, dass die DSGVO-Umsetzung für sie zu Umsatzeinbußen geführt hat.

Zwei Drittel befürchten Abmahnungen

Vor diesem Hintergrund ist es kein Wunder, dass bei den Online-Händlern weiterhin große Unsicherheit besteht, wie mit den Bestimmungen der DSGVO umzugehen ist. "Ich habe deshalb mein Facebook deaktiviert und versende keine Newsletter mehr", erklärt einer der Umfrageteilnehmer. "Es besteht eine generelle Unsicherheit, ob man an alle Anforderungen gedacht hat und alles rechtssicher umgesetzt ist", berichtet ein anderer Online-Händler. "Darf ich meine Kunden nach einem Kauf um eine Bewertung bitten?

Wie sieht es mit dem Angebot von transaktionsbezogenen Gutscheinen oder der Kundenkommunikation per WhatsApp aus?" Die Unsicherheit bei diesen und anderen Fragen führt dazu, dass die Angst vor Abmahnungen steigt: Fast zwei Drittel (65,5%) der befragten Händler befürchten, durch Fehler bei der DSGVO-Umsetzung Opfer einer Abmahnung zu werden.

"Die befürchtete große Abmahnwelle ist nach der Geltung der DSGVO ausgeblieben", erklärt dazu Max-Lion Keller. Dennoch habe es bereits kurz nach dem 25. Mai 2018 erste kleinere Abmahnserien gegeben. "Auch aktuell werden der IT-Recht Kanzlei regelmäßig solche Abmahnschreiben vorgelegt. Für Händler und Seitenbetreiber sind die komplexen Vorgaben der DSGVO in Eigenregie kaum beherrschbar. Die größte Angriffsfläche für Abmahner stellen dabei natürlich die Webauftritte dar.

Wer dort zum Beispiel keine oder eine veraltete, nicht DSGVO-konforme Datenschutzerklärung vorhält, begibt sich in Abmahngefahr." Der IT-Rechtsexperte empfiehlt Onlinehändlern und Webseitenbetreiben deshalb, auf das Know-How von spezialisierten Dienstleistern zurückzugreifen. So erhalte man beispielsweise eine professionelle Datenschutzerklärung, die laufend auf dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung gehalten werde.

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