Wann ist eine "Druckkündigung" erlaubt?

"Du musst raus, weil andere es so wollen"

03.07.2009

Androhung erheblicher Nachteile

Voraussetzung für den wirksamen Ausspruch einer Druckkündigung ist hier zunächst die Androhung erheblicher Nachteile durch einen Dritten für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Kündigungsverlangen nicht nachkommt.

Möglicher "Dritter" ist etwa
- die übrige Belegschaft,
- Kunden,
- sonstige Geschäftspartner,
- den Betriebsrat,
- eine Gewerkschaft oder
- staatliche Institutionen.

Beispiele für erhebliche Nachteile:
- Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Vorgesetzten und Kollegen,
- Verweigerung der Arbeit überhaupt,
- Streik,
- Ankündigung von Massenkündigungen,
- Entzug von Aufträgen,
- Einstellung von Lieferungen,
- Abbruch von Geschäftsbeziehungen,
- Boykott von Kunden,
- Untersagung der Gewerbeausübung,
- Entzug der Konzession,
- Physische Gewalt.

Um die außerordentliche Druckkündigung zu rechtfertigen, muss dem Arbeitgeber die Vernichtung seiner Existenz oder zumindest schwerer wirtschaftlicher Schaden angedroht worden sein. In einem etwaigen Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Androhung der Existenzvernichtung oder des schweren wirtschaftlichen Schadens ergibt, und zwar insbesondere nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen.

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