Wann ist eine "Druckkündigung" erlaubt?

"Du musst raus, weil andere es so wollen"

03.07.2009
Nicht immer muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen, nur weil Dritte ihn dazu zwingen möchten.

Manchmal will der Chef einen Mitarbeiter loswerden, doch manchmal weht der Wind woanders her: ein wichtiger Geschäftspartner, etwa ein Anzeigenkunde, die lieben Kollegen oder sonst jemand mit Einfluss, sägen am Stuhl des Angestellten. Wann darf der Arbeitgeber dem Druck weichen? Die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/recht) nennt Beispiele.

Von einer "Druckkündigung" ist die Rede, wenn an den Arbeitgeber unter der Androhung von Nachteilen für ihn (z. B. Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Streik) der dringende Wunsch herangetragen wird, einen bestimmten Arbeitnehmer zu entlassen, und der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommt.

Der Druck kann sowohl von Geschäftspartnern als auch von eigenen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat ausgeübt werden. Die Druckkündigung ist ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung. Sie kann als verhaltens-, personen- oder auch betriebsbedingte außerordentliche Kündigung erklärt werden. Letztere ist denkbar, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt, der Arbeitgeber dennoch der Ansicht ist, dem Druck nicht widerstehen zu können.

An die Zulässigkeit einer solchen betriebsbedingten Druckkündigung ohne objektive Rechtfertigung werden strenge Anforderungen gestellt. Der Arbeitgeber darf dem Entlassungswunsch nicht ohne weiteres nachgeben, sondern hat sich auf Grund der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zunächst vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um den Dritten von seiner Drohung abzuhalten.

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