Dubioser Abmahnverein mahnt tausende von eBay-Händlern ab

20.12.2006
Von Richard 
Rechtsanwalt Johannes Richard schildert die neueste Masche eines Abmahnvereins und erklärt, wie sich Betroffene zur Wehr setzen können.

Seit etwa Mitte Oktober 2006 sind tausende eBay-Händler von dem Verein "Ehrlich währt am längsten" wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Fehler im Rahmen der Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt worden. Bis Mitte Dezember gehen Quellen davon aus, dass mittlerweile rund 4.000 Abmahnungen verschickt worden sind. Die Abmahnungen beziehen sich in erster Linie auf ein fehlendes Widerrufsrecht, die Belehrung über Widerrufsrechte in einem Frame oder eine falsche Widerrufsfrist. Dem Schreiben beigefügt sind eine vorformulierte Unterlassungserklärung sowie die Aufforderung, Abmahnkosten in Höhe von 146,16 Euro zu zahlen. Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab oder zahlt er die Kosten nicht, erfolgt Wochen später eine Mahnung, in der angedroht wird, dass die Abmahnkosten gerichtlich geltend gemacht werden, wenn diese nicht gezahlt werden und dass für den Fall des wiederholten wettbewerbswidrigen Verhaltens die Unterlassungsansprüche durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Abmahnbefugnis des Vereins ist unabhängig davon, dass die angesprochenen Vorwürfe zum Teil wettbewerbsrechtlich zutreffend sind, äußerst zweifelhaft. Der Verein betreibt eine Internetseite unter der Domain www.verein-ehrlich-waehrt-am-laengsten.de. Der Hauptsitz besteht in der Schweiz, die Zweigstelle in Deutschland. Die meisten Juristen gehen davon aus, dass der Verein nicht berechtigt ist, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Möglichkeit von so genannten Abmahnvereinen, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen, ist gem.§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG durch den Gesetzgeber erheblich eingeschränkt worden. Notwendig ist, dass der Verein eine erhebliche Anzahl von Unternehmen als Mitglieder hat, die in dem entsprechenden abgemahnten Bereich tätig sind und zudem nach der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, die satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Dies erscheint bei einem Verein, der Ende November angegeben hat, 26 Mitglieder zu haben, doch erheblich zweifelhaft. Zudem dürften die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG sein. Ausgehend von 4.000 abgemahnten eBay-Händlern ist zur Zeit nur eine einzige einstweilige Verfügung bekannt.

Der Verein behauptet, dass seine Abmahnbefugnis gerichtlich festgestellt worden ist und verweist insofern auf einen Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 04.12.2006. Dieser Beschluss ist jedoch kein Beweismittel dafür, dass der Verein tatsächlich berechtigt ist, Abmahnungen auszusprechen. Hier ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschluss ohne Anhörung der Gegenseite erging und noch nicht rechtskräftig ist. Zum anderen war dem Gericht offensichtlich das unseriöse Verhalten des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt. Zudem spricht es für eine Rechtsmissbräuchlichkeit wenn erstmalig, nachdem der Verein Mitte Oktober begann abzumahnen, Anfang Dezember bei einer geschätzten Anzahl von 4.000 Abmahnungen eine einzige Verfügung beantragt wird.

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