EAR weist Kritik an Berechnung ihrer Abholanordnungen zurück

17.10.2007

Der EAR stellt den Ergebnissen des Professors folgende Darstellung entgegen:

"Die tatsächlichen Grunddaten für die Ermittlung der Abholverpflichtungen werden bereits bei der Angabe der Planmengen im Zusammenhang mit der Registrierung/ Aktualisierung eingegeben. Das ear-System ermöglicht ausdrücklich die exakte Abbildung der erwarteten Vertriebs- bzw. Produktionsanläufe für zu registrierende Produkte. Vorzeitige oder anfangs "zu hohe" Abholanordnungen können vermieden und in Zeiten des dann gesicherten Vertriebes mit konkreten Mengemeldungen versehen werden. Im ear-System sind in den entsprechenden Eingabemasken auch noch ausdrückliche Hinweise und Beschreibungen zur Wahrung der Interessen der jeweils den Registrierungsantrag stellenden Hersteller aufgenommen.

Insbesondere kleine Hersteller, deren Produktion im Laufe eines Jahres möglicherweise erheblichen Schwankungen unterliegen kann, sind deshalb gut beraten, mit den Mengenangaben zunächst sehr konservativ umzugehen.

In bislang allen Fällen, in denen Hersteller Abholanordnungen der EAR als zu hoch empfanden, ergaben Einzelfallprüfungen, dass Hersteller bzw. deren Dienstleister falsche Angaben in das ear-System hinterlegt hatten.

Faktum bleibt: In allen Klagen gegen angebliche Benachteiligungen oder fehlerhafte Berechnungen zur Ermittlung der Abholverpflichtungen ist das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach den Tatsachen sehr genau auf den Grund gegangen. Es hat ausnahmslos alle Abholanordnungen der Stiftung EAR in eindeutigen und gleich lautenden Urteilen bestätigt." (mf)

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