eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

21.06.2006
Von Keller 

Eine Anfechtung bedarf (neben der fristgerechten Anfechtungserklärung, s.o.) auch eines Anfechtungsgrunds. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei Abgabe des Gebotes ein Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache bestand.

Frage: Was gilt eigentlich bei den immer wieder öffentlichwirksamen eBay-Fällen, bei denen Leistung und Gegenleistung extrem auseinanderfallen. Beispiel: Höchstes Gebot für BMW 320i Cabrio, Baujahr 1995 beträgt nur 63 Euro. Muss der Verkäufer nun seinen BMW für 63 Euro hergeben?

Antwort: Ja, selbstverständlich muss er das. Das Landgericht Bonn argumentierte in diesem Fall wie folgt:

- Kaufvertrag: In dem oben vorgestellten BMW-Sachverhalt wurde ein ganz normaler Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. Bereits indem der Verkäufer den Pkw zwecks Durchführung einer Online-Auktion auf die Internetverkaufsplattform eBay eingestellt hat, hat er eine verbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages, abgegeben. Durch das online abgegebene Gebot des Käufers über 63 Euro hat dieser seinerseits eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und damit die Annahme erklärt.

- Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Er ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Denn neben einem objektiv sittenwidrigen Handeln setzen der Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB sowie der des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB zusätzlich ein subjektives Element voraus, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Eine solche ist aber bei einer Geschäftsabwicklung über eBay im Regelfall einem normalen eBay-Geschäft nicht zu erkennen.

- Anfechtung des Kaufvertrages

Der Verkäufer machte zwar geltend, ein Gebot über 63 Euro habe er "nie annehmen wollen". Darin ist jedoch kein Fehler in der Erklärung oder ein Irrtum über deren Bedeutung oder Tragweite zu sehen. Denn es stand dem Kläger nicht zu, ein Gebot, das mindestens 1,00 Euro betragen hätte, anzunehmen oder abzulehnen.

Vgl. dazu Urteil des LG Bonn vom 12.11.2004, Az. 1 O 307/04

Thema Nr. 6: Laufen eBay-Auktionen rechtlich immer reibungslos ab?

Frage: Stellt die Betätigung der Option "Sofort-Kaufen" tatsächlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar?

Antwort: Ja. Dies ergibt sich bereits aus den eBay-AGB. Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort:

"Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluss. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluss über den Erwerb des Artikels kommt zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort-Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt."

- Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass einem die AGB nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien. Dies schon aus dem Grund, da vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den eBay-AGB zwingend erklärt werden muss.

- Auch steht der Annahme eines verbindlichen Angebotes nicht entgegen, dass die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander haben. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die eBay-AGB als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil).

Frage: Welche Rechte habe ich als Verkäufer bei den sog. "Spaßbietern", die nach Abgabe des höchsten Gebots einfach kurzerhand wieder von der Auktion abspringen?

Antwort: Mit diesem Phänomen hatte es erst kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu tun gehabt. In dem Fall ging es um einen Verkäufer, der bei eBay seinen Porsche angeboten hatte.

Ein Kunde hatte auf "Sofort-Kaufen" gedrückt, dies dann aber bestritten. Der Kläger argumentierte, dass die Identität des Beklagten als eBay-Käufer feststehe, da dieser sich ja immerhin unter seinen korrekten eBay-Namen mitsamt Passwort eingeloggt hatte. Dies reichte den Kölner Richter jedoch nicht als Beweis dafür aus, dass der Beklagte tatsächlich der angemeldete Nutzer war. So habe schließlich auch ein Dritter die Daten des Beklagten ausspioniert haben können.

Andere Gerichte haben übrigens bereits ähnlich entschieden. Es scheint zumindest bisher der Fall so zu liegen, dass Fälle von Kaufreue aufseiten des Käufers (noch) juristisch weitgehend ohne Folgen bleiben.

Vgl. dazu: Urteil des OLG Köln, Az. 19U 120/05, Urteil des OLG Naumburg, Az. 9 U 145/03, Urteil des LG Koblenz, Az. 2 O 141/01 A

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