eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil V

05.07.2006
Von Keller 

System PayPal

Wahrscheinlicher und höher ist eine Entschädigung, wenn die Ware mit PayPal bezahlt wurde. Käufer, die einen Artikel über PayPal, den Online-Zahlungsservice von eBay, bezahlt haben, können - sofern der Verkäufer die Kriterien für das PayPal Käuferschutzprogramm erfüllt -einen höheren Käuferschutz in Anspruch nehmen. So ist hierbei ein Ausgleich bis zu einer Höhe von 400 Euro ohne jegliche Selbstbeteiligung möglich.

Damit der PayPal Käuferschutz gegeben ist, muss der Verkäufer vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen: Er muss "PayPal" als Zahlungsmethode beim betreffenden Artikel angegeben haben, über ein verifiziertes deutsches PayPal-Konto verfügen und mindestens 50 Bewertungspunkte sowie einen Anteil positiver Bewertungen von 98 Prozent haben.

Weitere Informationen zum PayPal Käuferschutz: http://pages.ebay.de/paypal/Kaeuferschutz.html

Frage: Geht man ein rechtliches Risiko ein, wenn man Waren direkt aus Fernost ordert?

Antwort: Ja. Unabhängig von der Tatsache, dass das Ordern von Waren aus dem Ausland immer risikobehafteter ist als reine Inlandsgeschäfte, sollten jedenfalls folgende Dinge aus rechtlicher Sicht beachtet werden:

- Gewährleistung: Bei jedem Kauf innerhalb der EU haftet der Verkäufer prinzipiell zwei Jahre lang für Sachmängel an der Ware. Jedoch, diese verbraucherschutzfreundliche Regelung ist eine EU-spezifische Regelung und längst nicht überall auf der Welt gültig. Sollte die eingetroffene Ware also defekt sein, kann es unter Umständen fast aussichtslos sein, sein Recht auf ein Ersatzgerät oder eine Reparatur geltend zu machen ("Problem der Rechtsdurchsetzung im Ausland").

- Garantie: Wie bereits erläutert, stellt die Garantie eine rein freiwillige Zusage des Herstellers dar. Nur, viele Garantieversprechungen gelten eben nicht weltweit. Daher sollte man sich vorher bei dem jeweiligen Hersteller erkundigen, ob sich die Garantie für ein Produkt (welches bspw. nur in Asien vertrieben wird) auch auf das deutsche Territorium erstreckt. Vgl. auch Rohlfing, MMR 5/2006 S. 271, Palandt/Heinrichs, 65 Auflage, § 14 Rn.2, Rohlfing, (o. Fußn. 2). S. 272; OLG Frankfurt/M. OLG-Report 2004, 408, LG Berlin, Urteil vom 09.01.2001, Az. 103 U 149/01, OLG Frankfurt/M. NJW 2004, 3433, OLG Frankfurt NJW 2005, 143. (mf)

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