Registrierung und Kennzeichnung Pflicht

ElektroG gilt auch für Netz- und Ladeteile

23.02.2011

Ergebnisorientierte Herangehensweise des BVerwG

Ausgangslage: Das BVerwG stellte bereits zu Beginn der Urteilsbegründung klar, dass Netz- und Ladegeräte als unverzichtbare Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen müssen. Wolle man dies anders sehen, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile gehe, die für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.

Das BVerwG argumentierte weiter, dass es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich wäre, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren könne, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert.

Folgende Lösungsansätze wurden vom BVerwG diskutiert (und größtenteils wieder verworfen):

Erster Lösungsansatz: Pauschale Zuordnung von Netz- und Ladegeräten zur Gerätekategorie Nr.6

Das ist kein gangbarer Weg, so das BVerwG. Eine Zuordnung von Netzgeräten zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) müsse man in jedem Falle ablehnen:

"Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff "Werkzeug" für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen."

Zweiter Lösungsansatz: Zuordnung von Netz- und Ladegeräten zu einer der übrigen neun Gerätekategorien

Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kämen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht:

"Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus."

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