Frage-Antwort-Katalog

Elektronische Lohnsteuerkarte

12.12.2011

Weigerung des Arbeitnehmers

Weigerung des Arbeitnehmers
Weigert sich der Arbeitnehmer, die Steuer-ID mitzuteilen, kann der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Steuerklasse VI anzuwenden. Weil die Weigerung des Arbeitnehmers in der Regel ohnehin in den betrieblichen Unterlagen vermerkt wird, muss der Arbeitgeber dies nicht gesondert im Lohnkonto aufzeichnen. Allerdings ist die Anwendung der Steuerklasse VI im Lohnkonto zu dokumentieren.

ELStAM-Bereitstellung
In der Regel werden die ELStAM bereits einen Tag nach Anmeldung des Arbeitnehmers bereitgestellt. Zu Beginn des Verfahrens wird jedoch mit bis zu fünf Tagen zurechnen sein. Außerdem ist die Anmeldung und damit auch der Abruf der ELStAM erst ab dem Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses zulässig. Ein früherer Abruf wird mit einer Fehlermeldung zurückgewiesen. Die monatlichen Änderungslistenwerden frühestens am letzten Arbeitstag eines Monats nach20 Uhr und spätestens am 5. Arbeitstag des Folgemonats zur Verfügung gestellt.

ELStAM-Änderungen
Neue ELStAM werden nur mitgeteilt, wenn sich Änderungen an den Daten ergeben haben. Diese Änderungen werden unabhängig vom Jahreswechsel mitgeteilt. Zum Jahreswechsel werden nur ELStAM bereitgestellt, wenn sie erstmals anzuwenden sind oder zum 1. Januar des neuen Jahres geändert werden. Die Änderungsliste kann der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres jederzeit beliebig oft abrufen. Pro Monat wird eine Änderungsdatei je Arbeitgeberbereitgestellt. und jede hat eine laufende Nummer von 01 bis 12entsprechend dem jeweiligen Monat.

Datenumfang
Die ELStAM umfassen alle Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte standen, also die Steuerklasse, den Faktor bei Steuerklasse IV, die Kirchensteuermerkmale des Arbeitnehmers und dessen Ehegatten, die Zahl der Kinderfreibeträge sowie Frei- und Hinzurechnungsbeträge. Angaben über die Religion erhält der Arbeitgeber in den ELStAM nur für die Religionen, die im jeweiligen Bundesland als erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaften geführt werden.
Korrektheit

Der Arbeitgeber ist an die mitgeteilten ELStAM gebunden und muss daher nicht prüfen, ob die ELStAM korrekt sind. Sollten die ELStAM falsch sein, können diese nur nach Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt geändert werden.

Zur Startseite