Rückwirkung ab 2007

Entfernungspauschalen wieder eingeführt

24.11.2009

Fahrgemeinschaften:

Für jeden Teilnehmer ist die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken zählen jedoch nicht zur Wegstrecke. Der Höchstbetrag gilt auch für Mitfahrer von Fahrgemeinschaften. Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag durch Mitfahrten ausgeschöpft werden, und wird dann um die Pauschale für die Tage erhöht, an denen der Arbeitnehmer selbst mit seinem eigenen Auto gefahren ist.

Mehrere Wege an einem Arbeitstag:

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur selben Arbeitsstätte pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer Jobs an verschiedenen Arbeitsstätten, ist die Pauschale für jede Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch nach Hause fährt. Werden die Arbeitsstätten direkt nacheinander angefahren, gilt der erste Arbeitsweg als zu berücksichtigende Umwegstrecke zur nächsten Arbeitsstätte. Die Entfernung darf dann höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Familienheimfahrten:

Die Entfernungspauschale gilt ebenso für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Sie sind allerdings vom Höchstbetrag von 4.500 Euro ausgenommen.

Fährverbindung:

Eine sinnvolle Fährverbindung ist mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Deren Länge zählt dann zwar nicht zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern es werden die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt.

Zusatzkosten:

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten entstehen, also beispielsweise Parkgebühren, Maut, Finanzierungskosten und Kosten durch Diebstahl oder einen Motorschaden.

Unfallkosten:

Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar.

Zur Startseite