Rückwirkung ab 2007

Entfernungspauschalen wieder eingeführt

24.11.2009

Arbeitgeberleistungen:

Steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Sachbezüge, Erstattungen oder steuerfreie Leistungen aufgrund des Rabattfreibetrags) werden in voller Höhe auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Behinderte Menschen:

Behinderte Menschen können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit den pauschalen Kilometersätzen (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) angesetzt werden. Bei Verwendung verschiedener Verkehrsmittel kann das Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für beide Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden.

Pauschalbesteuerung:

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Zuschüsse pauschal mit 15 Prozent erheben, soweit sie die Höhe der anzusetzenden Entfernungspauschale nicht übersteigen. Fährt der Arbeitnehmer nicht mit dem eigenen Pkw, richtet sich die Höhe der pauschalierungsfähigen Zuschüsse nach den tatsächlichen Kosten und darf maximal 4.500 Euro betragen. Es können die amtlichen Kilometersätze verwendet werden (Motorrad/-roller 13 Cent/km, Moped/Mofa 8 Cent/km, Fahrrad 5 Cent/km). Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Kosten ist für öffentliche Verkehrsmittel, Fähren, entgeltliche Sammelbeförderung, Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen zulässig.

Rückwirkende Pauschalierung:

Aufgrund der rückwirkenden Wiedereinführung der alten Entfernungspauschale ist auch eine rückwirkende Pauschalierung für in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte Zuschüsse möglich. Das Schreiben erläutert noch einmal die Verfahrensweise, die sich gegenüber den Ende 2008 veröffentlichten Vorgaben nicht geändert hat. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: regensburg@shc.de, Internet: www.shc.de

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