Böse Überraschung zum Jahresende 2012

Erbrecht – Ansprüche sind bald verjährt

19.09.2012
Erben aufgepasst: Fast unbemerkt hat der Gesetzgeber bereits zum 1. Januar 2010 die Verjährungsregeln des Erbrechts verschärft. Detail von Arnd Lackner
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Zum 1. Januar 2010 ist von der Praxis weitgehend unbemerkt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2008 (BGBl. 2008 I, S. 3142) in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesreform ist die ehemalige 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. ersatzlos gestrichen worden, so dass auch erbrechtliche Ansprüche seit dem 1. Januar 2010 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen. Was früher erst nach 30 Jahren verjährte, verjährt mit anderen Worten heute bereits nach drei Jahren.

Ausnahmen bilden lediglich die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgeführten Ansprüche, nämlich Herausgabeansprüche gegen der Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), Herausgabeansprüche des Nacherben gegen den Vorerben (§ 2130 BGB) und Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben (§ 2362 BGB). Bei diesen wenigen Ansprüchen bleibt es auch nach der Gesetzesreform bei der alten Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 23 EGBGB gilt das neue erbrechtliche Verjährungsrecht nicht nur für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010, sondern regelmäßig auch für Altfälle aus den Vorjahren. Durch einen Fristenvergleich ist hier die alte Verjährungsfrist dem neuen Fristende gegenüberzustellen, wobei die kürzere Frist maßgebend ist.

Insbesondere bei Ansprüchen aus Vermächtnissen, Testamenten und Erbverträgen ist daher zu beachten, dass die bisherige 30-jährige Verjährungsfrist aufgrund der Gesetzesänderung in den meisten Fällen auf nur noch drei Jahre verkürzt wird. Ein Anspruch eines Vermächtnisnehmers gegen den Erben auf Übertragung einer beweglichen Sache aus einem Erbfall vom 18. April 2009 wäre beispielsweise nach altem Recht erst mit Ablauf des 31. Dezember 2039 verjährt. Nach neuem Recht ist seit dem 1. Januar 2010 für diesen Fall jedoch die kürzere dreijährige Verjährungsfrist maßgebend, die bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endet.

Neu geregelt wurde ferner der Verjährungsbeginn für Ansprüche wegen Pflichtteilsergänzung (§ 2332 BGB) und Ansprüche des Vertragserben wegen sog. beeinträchtigender Schenkungen (§ 2287 Abs. 2 BGB). Verjährungsbeginn ist seit dem 1. Januar 2010 für diese Ansprüche der Erbfall.

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