Erfüllt Ihre Homepage die gesetzlichen Informationspflichten?

31.03.2006
Von Scheja 
Wer im Internet geschäftliche Dienste anbietet, ist auch verpflichtet, einige Informationen über sich anzugeben.

Wer im Internet geschäftliche Dienste anbietet, wie etwa das Betreiben einer Website über das eigene Unternehmen, ist aufgrund zahlreicher in unterschiedlichen Gesetzen geregelten Vorschriften verpflichtet, verschiedene Informationen über sich anzugeben.

Solche Informationspflichten werden u.a. geregelt im Teledienstegesetz, dem Mediendienste-Staatsvertrag, der Preisangabenverordnung, dem GmbH-Gesetz und dem BGB i.V.m. der BGB-Info-Verordnung. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann unangenehme Folgen nach sich ziehen. So kann gem. § 12 Abs. 1 TDG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, wenn Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gemacht werden.

Aber nicht nur von behördlicher Seite drohen im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflichten unangenehme Sanktionen. Häufig kommt es von Wettbewerbern zu Abmahnungen gegen Unternehmen, die solche Informationspflichten verletzen. Mittels findiger Anwälte wird im Internet regelrecht nach entsprechenden Verstößen gefahndet. Von der neueren Rechtsprechung wird nämlich überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht zugleich als Wettbewerbsverstoß zu werten ist.

Darauf gestützt wird dann regelmäßig - unter kurzer Fristsetzung mit gleichzeitiger Klageandrohung - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Anwaltshonorare aufgefordert. Da bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel auch bei kleineren Unternehmen die Streitwerte selten unter 25.000 bis 50.000 Euro liegen, sind die Anwaltsgebühren und - kommt es gar zu einem Prozess - die Gerichtsgebühren entsprechend hoch. Es ist daher ratsam, auf die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten sorgfältig zu achten, um sich gar nicht erst der Gefahr einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbänden auszusetzen.

Zur Startseite