Erfüllt Ihre Homepage die gesetzlichen Informationspflichten?

31.03.2006
Von Scheja 

Erkennbare Bereitstellung

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 TDH müssen diese Pflichtangaben "leicht erkennbar", "unmittelbar erreichbar" und "ständig" vorhanden sein. Was bedeutet das konkret? Zu diesen Anforderungen liegen zwar schon einige aktuelle instanzgerichtliche Urteile vor, die sich aber zum Teil widersprechen und dadurch die vorhandene Unsicherheit eher noch verstärkt als entschärft haben. Es wird daher unumgänglich sein, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu beobachten und die auf der eigenen Homepage bereit gestellten Informationen entsprechend anzupassen. Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung sollten aber jedenfalls die folgenden Punkte beachtet werden, um der Anbieterkennzeichnungspflicht des § 6 TDG hinreichend gerecht zu werden:

Verständlichkeit

Die Bezeichnung, unter der die Informationen auf der Homepage verfügbar gemacht werden, muss so konkret sein, dass ein durchschnittlicher Internetuser dahinter die Anbieterkennzeichnung vermuten kann. Nach Ansicht des OLG Hamburg ist z.B. die Bezeichnung "Backstage" nicht hinreichend transparent.1 Das OLG Karlsruhe hat sogar in einem Urteil vom 27.03.2002 entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Informationen über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind. Um daher auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Homepagebetreiber die Begriffe "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" verwenden.

Platzierung

Hinsichtlich der Platzierung der Anbieterkennzeichnung auf dem Bildschirm reicht es nach Ansicht des OLG Hamburg nicht aus, wenn die Informationen auf einem Bildschirm mit "normaler" Auflösung erst nach einem Scrollen für den Leser sichtbar werden.3 In einer neueren Entscheidung hat das OLG München jedenfalls die Platzierung eines Links zur Anbieterkennzeichnung für nicht ausreichend erachtet, der bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Pixeln erst nach Scrollen durch vier Bildschirmseiten sichtbar wurde.4 Es ist daher ratsam, einen Link, der zur Anbieterkennzeichnung führt, im sichtbaren Bereich der Internetseite zur Verfügung zu stellen.

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