Streit zwischen Chef und Mitarbeiter

Erstattung von Fortbildungskosten

23.01.2013

Nach fünf Monaten abgebrochen

Knapp fünf Monate nach Beginn des Lehrganges suchte der Beklagte das Büro des Klägers auf und gab alle ihm überlassenen Arbeitsmaterialien und Unterlagen zurück. Er verließ das Büro und meldete sich auch in der Folgezeit nicht mehr. Er setzte die Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur anderweitig fort und schloss sie, unter Anrechnung der bereits zurückgelegten und vom Kläger finanzierten Ausbildungsabschnitte, erfolgreich ab.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Rückzahlung der Fortbildungskosten in Anspruch. Er machte Lehrgangskosten, Fahrkosten, Übernachtungskosten und Kosten der praktischen Ausbildung geltend, insgesamt knapp 7.200 €.

Das Bundesarbeitsgericht hatte erstmals die Frage zu entscheiden, ob in einer Fortbildungsvereinbarung die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind. Diese Frage bejahten die Erfurter Richter in eindeutiger Klarheit, so Franzen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben werden müssen. Es sei allerdings nicht erforderlich, dass die Kosten der Ausbildung schon bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe beziffert werden. Allerdings müsse die Vereinbarung Angaben enthalten, die es dem Vertragspartner ermögliche abzuschätzen, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen könne, wenn er seine Ausbildung abbricht.

Diesen Anforderungen ist die von dem Kläger gestellte Vereinbarung nicht gerecht geworden. Sie enthielt keine genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (z.B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten). Der Beklagte konnte deshalb sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen.

Die neuere Entscheidung des Gerichts bestätigt die bisherige Linie der Arbeitsgerichtsbarkeit, so Franzen.

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