Vor der BGH-Entscheidung

EuGH hat Gebrauchthandel bestätigt – BGH muss folgen

Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.

Der EuGH hat gesprochen

Am 3. Juli 2012 haben die Richter am EuGH die Fragen des Bundesgerichtshofs beantwortet (C-128/11). Darin führten sie aus, "dass der Grundsatz der Erschöpfung nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite vermarktet", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Entscheidend sei, dass ein Lizenzvertrag zustande komme, durch den der Kunde ein unbegrenztes Nutzungsrecht an der Softwarekopie erhalte - egal ob diese körperlich oder nicht körperlich übertragen wurde. Damit verkaufe der Hersteller seine Software und erschöpfe damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Er könne sich damit dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht widersetzen, stellten die Richter fest.

Allerdings schränkte der EuGH im Weiteren ein: Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berechtige den Erstkäufer nicht dazu, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen. Außerdem sei der Verkäufer dazu verpflichtet, seine eigene Softwarekopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar zu machen.

Interpretation des EuGH-Urteils

Da der EuGH nur auf die Auslegungsfragen des BGH geantwortet hat, bedeutet das Urteil keine rechtskräftige Entscheidung im eigentlichen Streitfall Oracle vs Usedsoft, stellt Hoeren fest. Vielmehr sei nun wieder der BGH am Zug und müsse entscheiden. Allerdings, so der Rechtsexperte, seien die Antworten und Feststellungen des EuGH für die Richter am BGH verbindlich. Von dem Urteilsspruch der EuGH-Richter abzuweichen, sei genauso unzulässig wie deren Auslegung abzuändern. Daher sieht Hoeren bereits vor dem endgültigen BGH-Urteil folgende Konsequenzen für den Softwarehandel im Online-Bereich:

  • Erschöpfung: Der EuGH hat den Erschöpfungsgrundsatz als ein allgemeines Prinzip des Urheberrechts auf den Software-Download übertragen und verankert diesen als zentralen Grundgedanken für den Softwarehandel, stellt Hoeren fest. Offline- und virtueller Online-Softwarehandel würden einander gleichgestellt. In den von einer langjährigen Rechtsunsicherheit geprägten Online-Softwarehandel kehre nun Rechtssicherheit ein - insbesondere für die Händler und deren Geschäftsmodell.

  • Vervielfältigung: Mit dieser Bestätigung des Erschöpfungsgrundsatzes sei Hoeren zufolge auch die Vervielfältigung, die durch das Herunterladen der Software erfolgt, zulässig - auch wenn sich der Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich nicht auf das dem Urheberechtsinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht bezieht. Diese Vervielfältigung sei schließlich erforderlich, um die Verkehrsmäßigkeit und überhaupt eine Nutzung der Software sicherzustellen. Um das dem Urheber zustehende Vervielfältigungsrecht zu wahren, müsse der ursprüngliche Lizenzinhaber allerdings seine eigene Kopie zum Zeitpunkt des Verkaufs unbrauchbar machen.

  • Lizenz: Mit der Einordnung der beiden Geschäfte Software-Download und Lizenzvereinbarung als Erstverkauf geht das Ende der Lizenz einher, sagt Hoeren. "Diese war schon immer eine Konstruktion, bei der es im Kern darum ging, sich aus den klassischen Gewährleistungs- und Haftungsregeln des BGH herauszuziehen und sich urheberrechtlich vom Erschöpfungsgrundsatz zu entfernen." Die Übertragung von Nutzungsrechten an einer Programmkopie auf Dauer gegen Einmalentgelt bedeute eine Veräußerung, mit der die vollen Eigentumsrechte auf den Erwerber übertragen werden.

    Ansonsten könnten sich die Urheber um den Begriff "Verkauf" herumdrücken, wenn sie den Vertrag als "Lizenz" bezeichneten. Der EuGH lege dagegen den Verkaufsbegriff deutlich weiter aus. "Ob der Vertrag durch den Softwarehersteller als Lizenz bezeichnet wird, ist daher für die Einordnung des Software-Downloads als Verkauf in der Zukunft unbeachtlich, wenn eine dauerhafte Nutzungseinräumung gegen Entgelt vereinbart wird." Für Miet- und Leasing-Verträge gilt das indes nicht.

  • Aufspaltung: Während sich zahlreiche deutsche Gerichte in ihren Entscheidungen der vergangenen Jahre für die Zulässigkeit der Aufspaltbarkeit von Volumenlizenzen ausgesprochen haben, sorgte indes eine Anmerkung des EuGH zu diesem Sachverhalt für kontroverse Diskussionen: "Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/24 den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz, falls sie, wie in Rdnr. 22 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt, aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen."

    Aus dieser Passage pauschal ein umfassendes Verbot der Aufspaltung von Volumenlizenzen abzuleiten, ist aus Sicht Hoerens allerdings nicht gerechtfertigt. Der EuGH beziehe sich nämlich explizit auf die im konkreten Fall behandelte Client-Server-Lizenz. Dabei erhalte der Nutzer mehrere Zugriffsrechte auf ein einmal auf einem Server installiertes Programm. Beim Weiterverkauf müsste der Verkäufer seine eigene Kopie unbrauchbar machen. Damit sei ein separater Verkauf von Teilen der Zugriffsrechte nicht möglich.

    Hoeren zufolge lasse sich das EuGH-Urteil dagegen nicht auf Volumenlizenzen oder sonstige Sammellizenzen ausdehnen, in denen der Käufer typischerweise das Recht erhalte, weitere Kopien von Masterkopie anzufertigen, um diese auf verschiedenen Rechnern ablaufen zu lassen. Das von den europäischen Richtern angemahnte Aufspaltungsverbot greife also nicht, "wenn die entsprechenden Lizenzen nur auf Nutzerzahlen oder abstrakt auf die jeweils angeschlossenen Geräte abstellen", sagt der Rechtsexperte.

  • Wartungsverträge: "Ein Softwarehersteller kann Pflegeverträge schließen, mit wem er will", konstatiert Hoeren. Der Käufer gebrauchter Software könne zunächst nur auf die Updates zurückgreifen, die der Verkäufer im Rahmen seines eigenen Wartungsvertrags bezogen hat. Zwar stehe dem Zweiterwerber frei, seinerseits einen Pflegevertrag mit dem Softwarehersteller abzuschließen. Dieser könnte es jedoch prinzipiell ablehnen, einen solchen Vertrag einzugehen.

Aus Sicht des Rechtsexperten dürfte eine solche Ablehnung indes wegen kartellrechtlicher Einwände oft unzulässig sein, "da nur der Softwarehersteller in der Lage ist, seine Software zu pflegen". Daher müsste der Softwarehersteller in seiner Ablehnung schon einen sachlichen Grund benennen, der auch einer kartellrechtlichen Prüfung standhalte. "Der Verweis auf den Zweiterwerb als solchen oder daran geknüpfte Vorbehalte gegenüber Gebrauchtsoftware dürfen eine Pflegeverweigerung nicht rechtfertigen." (mhr)

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