Essener Anwalt erstreitet weitere Urteile gegen Quelle

Falsche Preisangaben in Online-Shops

22.10.2009
Irrtümlich falsche Preisangaben entbinden einen Versandhändler nicht zwangsläufig von der Haftung.

Irrtümlich falsche Preisangaben entbinden Online-Shop-Betreiber nicht zwangsläufig von der Haftung. In zwei von Rechtsanwalt Clemens Bergfort aus Essen im August diesen Jahres vor dem Amtsgericht Nürnberg-Fürth gegen den Versandhändler Quelle erstrittenen Urteilen (Az.: 310 C 2349/08 u. Az.: 360 C 2779/08; Urteile noch nicht rechtskräftig) stolperte der Versandhändler über automatisierte Bestellprozesse, in die er nicht eingreifen konnte und die zu einer verspäteten und damit rechtsunwirksamen Anfechtung bzw. zum Ausschluss des Anfechtungsrechts führten. In beiden Fällen ging es um ein mit 199,99 Euro statt mit 1.999,99 Euro ausgezeichneten Flachbildschirm der Marke Philips und in beiden Fällen muss Quelle die Geräte zum niedrigeren Preis ausliefern.

Wer seinen Irrtum kennt und trotz dieser Kenntnis den Versand automatisierter Schreiben, die zum Vertragsabschluss führen, nicht unterbindet, hat kein Anfechtungsrecht. In der Urteilsbegründung (Az.: 360 C 2779/08) heißt es dazu: "(….)Mithin wusste die Beklagte schon zwei Tage vor Fertigung und Versand dieses Schreibens und einige Stunden vor Generierung und Absendung ihrer E-Mail (…..), dass die von ihr in Gang gesetzte, bediente und beherrschte Maschine bei Bestellungen eines Kunden vor dem Wirkungszeitpunkt entsprechender Preiskorrektur in der Nacht zum 26 09.2007 und bei Lieferbarkeit des Produkts E-Mails mit bekanntem Inhalt mit einem Kaufpreis von 199,99 Euro pro Gerät generiert und absendet(…)Diesem Prozess musste die Beklagte nicht handlungsunfähig, quasi gefesselt, zusehen…(….). Briefe(….) kann man überdies aufhalten, bevor diese den eigenen Herrschaftsbereich verlassen."

Wer seinen Irrtum kennt, aber nicht unverzüglich eine Anfechtungserklärung abgibt, weil er aufgrund des angestoßenen, automatisierten Bestellprozess keinen Zugriff auf den Vorgang hat, hat seine Willenserklärung nicht rechtzeitig, weil nicht unverzüglich angefochten. In diesem Fall begründete der Richter seine Entscheidung (Az.:310 C 2349/08) damit, dass "Mängel in der kaufmännischen Organisation einem Kaufmann zuzurechnen sind, bei einem Großunternehmen kann eine Betriebsstruktur erwartet werden, die das schnellstmögliche Beschaffen von Daten von Kunden, gegenüber denen die Anfechtung erklärt werden soll, ermöglicht.(….). Es war nicht durch die Umstände des Falles, sondern durch Mängel der kaufmännischen Organisation bedingt, dass ein Schreiben erst mehr als zehn Tage, nachdem es verfasst wurde, auf den Weg zum jeweiligen Ansprechpartner gebracht werden konnte."

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