Essener Anwalt erstreitet weitere Urteile gegen Quelle

Falsche Preisangaben in Online-Shops

22.10.2009

Dem System nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert

"Jedes gewinnorientierte Unternehmen sterbt danach, seine Prozesse zur Abwicklung von Bestellungen zu automatisieren und so die Effektivität zu steigern. Wie diese Beispiele aber deutlich vor Augen führen, sollten Online-Versandhändler immer darauf achten, dass sie einerseits in diese Prozesse jederzeit eingreifen können und andererseits die Kontrollmechanismen verbessern, um sich im Fall der Fälle nicht die Möglichkeit einer Anfechtung zu verbauen. Die schnellen Reaktionen von Otto Versand in einem ähnlichen Fall zeigen, dass man als Händler dem System nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist. Aber auch die Justiz muss sich der Dynamik des Online-Handels anpassen und dem Rechtsgefühl des Internet-Shoppers Rechnung tragen, der schnell und spontan einkaufen will. Dieser versteht den im Internetshop präsentierten Fernseher als Angebot im Rechtssinn, das er nur anzunehmen braucht. Die Lehre von der "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots) kann er überhaupt nicht nachvollziehen kann", erklärt Rechtsanwalt Clemens Bergfort und fährt fort: "Angesichts des im Internet-Shops vorhandenen Warenwirtschaftssystems und der online in Sekundenschnelle erfolgenden Kreditprüfung des Käufers ist diese Rechtsfigur in Frage zu stellen". (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwalt Clemens Bergfort, Christophstraße 11, 45130 Essen, Tel.: 0201 6153755, E-Mail: info@Rechtsanwalt-Bergfort.de

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