32 Fragen und Antworten

FAQ zum Widerrufsrecht

26.10.2010

26. Gibt es hinsichtlich der Gesetzesänderung zum 11.6.2010 Übergangsfristen?

Der Gesetzgeber hat keine Übergangfristen vorgesehen. Seit den 11.6.2010 gilt das neue Recht vollumfänglich.

27. Was kann ich tun, wenn Konkurrenten von mir ihre Kunden gar nicht oder falsch über das Widerrufsrecht belehren?

Sie können Ihre Konkurrenten abmahnen. Da diese gegen geltendes Verbraucherschutzrecht verstoßen, können Sie als Mitbewerber im Rahmen des Wettbewerbsrechts nach dem UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) von ihnen verlangen, dass Sie dies zukünftig unterlassen.

28. Was kann nach der Gesetzesänderung zum 11.6.2010 mit alten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aus der Zeit davor passieren?

Alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die ein Verkäufer noch unter dem bis zum 11.6.2010 geltenden Verbraucherschutzrecht abgegeben hat, können ein hohes Rechtsrisiko in sich bergen. Der Hintergrund hierzu ist, dass im Einzelfall ein rechtliches Spannungsfeld entstehen kann, da die Gesetzesänderung nicht automatisch zur Anpassung der in der Vergangenheit abgegeben Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen führt. Wenn Sie sich nun im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet haben, etwas zu unterlassen, was sie wegen der Gesetzesänderung nun aber von Gesetzes wegen tun müssen, so befinden Sie sich in einem Dilemma: halten Sie sich an das neue Gesetz, verstoßen Sie gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung; halten Sie sich an Ihre alte Erklärung, so verstoßen Sie gegen das neue Gesetz. Die Lösung: Sie müssen Ihre alten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die wegen der Gesetzesänderung nun nicht mehr gültig bleiben können, gegenüber dem Erklärungsgegner mit Hinweis auf die Gesetzesänderung kündigen.

29. Wer muss am Ende die Versandkosten (Hinsendekosten) bezahlen, wenn der Verbraucher wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht?

Über diese Frage gab es längere Zeit Rechtsunsicherheit. Nun hat in diesem Frühjahr der Europäische Gerichtshof (EuGH) endgültig entschieden, dass die Hinsendekosten, also die Versandkosten für die Hinsendung der bestellten Ware, im Falle des Widerrufs des Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden dürfen. Vielmehr muss diese der Verkäufer tragen.

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