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Faultiere im Betrieb?

19.04.2010

3. Haftungsverteilung für Schäden

Unter dem Billigkeitsaspekt, dass der Arbeitnehmer regelmäßig einen etwaigen Schaden aufgrund Schlechtleistung wirtschaftlich viel schlechter als der Arbeitgeber verkraften kann bzw. versichern oder auf Kunden abwälzen kann, wurden in hierzu schwankender Rechtsprechung Grundsätze zu einer interessengerechten Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung entwickelt.

Die Rechtsprechung geht von folgender Haftungsbeschränkung aus:

- Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers haftet dieser nicht.

- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer die Haftung bzgl. des vollen Schadens.

- Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es nach den Grundsätzen des § 254 BGB zu einer Schadensaufteilung. Bei dieser Abwägung ist einer der Aspekte zur jeweiligen Zurechnung der Schadensrisiken die sogenannte Gefahrgeneigtheit der Arbeit. Die Rechtsprechung sieht dabei z.B. die Tätigkeit als Justitiar eines Unternehmens oder die Tätigkeit als Bürovorsteher eines Wirtschaftsprüfers im allgemeinen nicht als gefahrgeneigt an (LAG Frankfurt, DB 1988, 1702). Desweiteren ist eine Abwägung zu Billigkeit und Zumutbarkeit zu treffen unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeitsdauer, Familienverhältnisse, Gehaltshöhe und Stellung des Arbeitnehmers etc.

- Gemäß § 619a BGB hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wofür der Arbeitgeber die Beweislast trägt.

- Mitverschulden des Arbeitgebers ist z.B. anzunehmen bei nicht ausreichender Organisation und Kontrolle, offensichtlichem Überfordern des Arbeitnehmers, Nichtbeachtung der zulässigen Arbeitszeiten, unterbliebener Versicherung.

- Grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird bejaht z.B. in den Fällen des Alkoholgenusses über der Promillegrenze, Verschweigen von fehlender Fahrpraxis, Missachtung von Verkehrszeichen, Übermüdung.

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