Wichtig für Anbieter von Computerzubehör

Fehler vermeiden bei der Produktkennzeichnung

11.09.2009
Waren müssen gemäß dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in besonderer Weise gekennzeichnet werden. Worauf zu achten ist, beschreibt Johannes Richard*.

Neben Informationen und Kennzeichnungspflichten in Internetauftritten gibt es umfangreiche Verpflichtungen, wie Produkte selbst zu kennzeichnen sind. Eine wesentliche Norm (neben vielen anderen) ist das "Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), abgekürzt auch GPSG genannt. Das GPSG gilt für unterschiedliche Produktgruppen. Produkte im Sinne des GPSG sind zum einen technische Arbeitsmittel und zum anderen Verbraucherprodukte.

Verbraucherprodukte, um dies hier gehen soll, sind gemäß § 2 Abs. 3 GPSG Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder normalerweise von Verbrauchern genutzt werden können. Des Weiteren gibt es Definitionen, die in dem Zusammenhang wichtig sind, wer Produkte eigentlich in den Verkehr bringt. Hier wird einerseits vom Hersteller gesprochen (§ 2 Abs. 10 GPSG). Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, wieder aufarbeitet oder erneut in den Verkehr bringt oder ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an dem Produkt anbringt.

Andererseits geht es um den Händler. Er ist gemäß § 2 Abs. 13 GPSG derjenige, der geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller ist.

Die Regelungen im GPSG sind alles andere abschließend. Es gibt noch besondere Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, bei denen besondere Sicherheitseigenschaften bei bestimmten Produkten erfüllt werden müssen. Dies gilt beispielsweise für Maschinenspielzeuge, Sportboote, elektrische Anlagen etc.

Grundsätzlich dürfen Produkte nur dann gemäß § 4 GPSG in den Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit nicht gefährdet werden.

Verstöße gegen das GPSG sind nicht nur bußgeldbewährt sondern können auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Die vier Verpflichtungen nach dem GPSG im Einzelnen

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