Wichtig für Anbieter von Computerzubehör

Fehler vermeiden bei der Produktkennzeichnung

11.09.2009

4. Gebrauchsanleitung

§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GPSG schreibt in bestimmten Fällen vor, dass eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern ist. Dies ist dann notwendig, wenn zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder eines verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen. In diesem Zusammenhang regelt die europäische Norm EN62079 den Entwurf und das Erstellen von Anleitungen hinsichtlich der Gliederung des Inhaltes und der Darstellung. Gebrauchsanleitungen müssen in der Lage sein, direkt dabei zu helfen, vorhersehbare Fehlanwendungen zu verhindern, die zu Gefährdungen führen können.

Bei welchen Produkten tatsächlich eine Gebrauchsanleitung beizufügen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was tun bei eigener Herstellung oder Eigenimport?

Die Verpflichtungen zu entsprechenden Produktkennzeichnungen sind komplex und werden insbesondere durch eine Vielzahl von EU-Richtlinien weiter konkretisiert. Entsprechende Hersteller oder Händler sollten sich auf jeden Fall fachkundiger Hilfe bedienen, um eine ordnungsgemäße Produktkennzeichnung zu gewährleisten, da bei fehlerhaften oder fehlenden Kennzeichnungen die Produkte nicht vertrieben werden dürfen. Insofern gibt es auf die Thematik spezialisierte Unternehmen.

Ein weiteres Problem ist, dass falsche oder fehlende Kennzeichnungen auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Solche Abmahnungen sind oftmals sehr weitreichend und mit tatsächlichen und finanziellen Folgen verbunden, die auf den ersten Blick gar nicht so schnell überschaubar sind.

Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock., Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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