Im Berufsleben kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug überlässt, das diesem auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Die Überlassung von Dienstwagen ist insbesondere bei Berufsgruppen anzutreffen, die viel im Interesse des Arbeitgebers unterwegs sind (z. B. Außen- und Kundendienstmitarbeiter, Geschäftsführer, Handelsvertreter). Gerade dieser Personenkreis läuft Gefahr, Steuern und ggf. auch Sozialversicherungsbeiträge zu verschenken.
In der Überlassung eines Kraftfahrzeugs für private Zwecke ist ein geldwerter Vorteil zu sehen, der grundsätzlich zu Arbeitslohn führt, da die Kosten für das Fahrzeug regelmäßig vom Arbeitgeber getragen werden. Es handelt sich um einen Sachbezug, der zu bewerten ist. Wird der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so liegt darin ebenfalls ein geldwerter Vorteil.
Hat der Arbeitnehmer Zugriff auf das betriebliche Kfz, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für eine private Mitbenutzung, wenn dem Arbeitnehmer kein oder nur ein geringwertigeres Fahrzeug zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof hat diesen Beweis des ersten Anscheins in einer aktuellen Entscheidung grundsätzlich bestätigt (Urteil vom 07.11.2006, VI R 19/05), jedoch eine Entkräftung durch Darlegung eines möglicherweise abweichenden Geschehensablaufs zugelassen. Hier ist insbesondere an ein nicht zur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug auch privat zu nutzen, zu denken. Dieses Verbot muss jedoch ausreichend und geeignet überwacht werden.
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind zwei Berechnungsmethoden anwendbar.
Pauschalierung
Im Regelfall wird der geldwerte Vorteil pauschal nach der so genannten 1-Prozent-Methode ermittelt. In diesem Fall ist monatlich 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; d.h. ein Jahresbetrag von 12 Prozent des Listenpreises ab Werk. Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst wird (BFH, Urteil vom 14. 9. 2005, VI R 37/03).
Pauschale oder kilometerbezogene Geldleistungen des Arbeitnehmers, die dieser monatlich oder auch jährlich für die Nutzung an den Arbeitsgeber zahlt, mindern im Kalenderjahr der Zahlung den geldwerten Vorteil. Das gilt auch für Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeuges im Jahr der Zahlung.