Finanztipp: Lebensversicherung als Steuersparmodell in der Erbschaftsteuer

12.05.2006
Von Fiala 
Die Kapital-Lebensversicherung spielt schon lange nicht nur eine Rolle bei der Altersversorgung! Wer größere Beträge verschenken oder vererben möchte, zeigt dem Fiskus mit der 2/3-Regelung bei der Besteuerung von LV-Policen eine "lange Nase".

Die Kapital-Lebensversicherung spielt schon lange nicht nur eine Rolle bei der Altersversorgung! Wer größere Beträge verschenken oder vererben möchte, zeigt dem Fiskus mit der 2/3-Regelung bei der Besteuerung von LV-Policen eine "lange Nase". Hier die Idee der Hinterbliebenenversorgung über die Lebensversicherung eine völlig neue Dynamik bekommen zu lassen.

Bei Geldgeschenken die Steuer mindern

Ein Lebensgefährte möchte seiner Partnerin 75.000 Euro schenken. Erfolgt dies unmittelbar, so wird lediglich der Freibetrag i. H. v. 5.200 Euro abgezogen. Auf 69.800 Euro fallen dann 23 Prozent Schenkungsteuer an (also 16.054 Euro ). Anders beim Einsatz einer Lebensversicherung. Wenn bereits 75.000 Euro als Prämien einbezahlt sind, so kommt als Bemessungsgrundlage nur 2/3 davon, also 50.000 Euro zur Besteuerung. Wiederum geht der Freibetrag i. H. v. 5.200 Euro vorab weg. Es verbleiben 44.800 Euro, für die 17 Prozent Schenkungsteuer anfallen (also 7.616 Euro). Im Ergebnis werden auf diese Art und Weise 8.438 Euro Steuer gespart.

Praxistip: Eine weitergehende Steuerersparnis lässt sich gestalten, wenn der Schenker die Steuerzahlung übernimmt, denn dann wird der Teilbetrag, den eigentlich der Beschenkte ans Finanzamt abführen muss, nicht vorher ebenfalls der Steuer unterworfen. Es wird - sozusagen - die Bemessungsgrundlage durch eine geschickte Gestaltung verringert.

Beim Todesfallschutz der Steuer ausweichen

Mancher Versicherungskunde möchte seinen Partner absichern, z. B. weil das Familienheim noch nicht abbezahlt ist. Im Todesfall soll dann mit der Versicherungsleistung die Restschuld des Hauses bezahlt werden.

a) Auch bei einer reinen Risikoversicherung müsste der Partner die Leistung in der Regel versteuern, wenn er als Bezugsberechtigter oder als Erbe die Leistungen bekommt. Dies lässt sich vermeiden, indem der Partner, der das Geld im Todesfall erhalten soll, selbst als Versicherungsnehmer auftritt. Wer als Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung aufgrund eines Vertrages erhält, bei dem die Prämien selbst bezahlt wurden, erhält die Versicherungsleistung steuerfrei.

b) Wer diese Gestaltung nicht beachtet, ist wieder bei der Bemessungsgrundlage "Rückkaufswert" oder, wenn niedriger, "zwei Drittel der einbezahlten Prämien". Das Steuersparmodell umzusetzen, kann für den Vermittler die doppelte Provision bedeuten, nämlich dann, wenn beide Partner eine Versicherung, "über Kreuz" abschließen und damit jeder Partner seine Versicherungsleistung steuerfrei bekommen könnte.

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