Finanztipp: Lebensversicherung als Steuersparmodell in der Erbschaftsteuer

12.05.2006
Von Fiala 

c) Wenn die Versicherung "über Kreuz" bisher noch nicht realisiert ist, könnte der Versicherungsnehmer durch einen einfachen Brief an die Versicherung ausgetauscht werden. Hier ist jedoch vorher zu prüfen, ob bei diesem Vorgang eine Schenkungsteuer anfällt. Problemloser kann es sein, wenn der Versicherer einem Austausch der versicherten Person (also des Risikos) zustimmt. Dann wird sich allerdings die Prämie oft anders kalkulieren.

d) Wenn der vermögendere Partner die Prämie für den anderen Partner bezahlt, kann darin auch eine Schenkung liegen. Handelt es sich um Ehegatten (Steuerklasse 1) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Freibetrag bis zu 563.000 Euro (307.000 Euro Ehegattenfreibetrag alle 10 Jahre, plus 256.000 Euro Versorgungs-Freibetrag im Todesfall). Unverheiratete (Steuerklasse 3) haben lediglich 5.200 Euro Freibetrag. Größte Vorsicht ist in der Einkommensteuer geboten: Regelmäßig kann ein "Drittaufwand", also die Zahlung durch den Partner nicht als Sonderausgabe abgesetzt werden. Auch hier zeigt sich, dass getrennte Konten (und damit dann eine eigene Zahlung der Prämien) von Vorteil sein können.

Im Erbfall für Sicherheit sorgen

Ohne Vereinbarung eines Bezugsrechts fällt die Leistung der Versicherung im Todesfall in den Nachlass. Dies kann gewünscht sein - bedeutet jedoch u. U. (vermeidbare) Erbschaftsteuer. Mit Vereinbarung eines Bezugsrechts fällt die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten. Sollte das Bezugsrecht im Todesfall jedoch nicht unwiderruflich sein, können die Erben (wenn sie schnell genug sind und rechtzeitig an die Papiere kommen!) das Bezugsrecht widerrufen. Dann fällt, meist zum Ärger des Bezugsberechtigten, die Leistung der Versicherung wiederum in den Nachlass. Wer die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung wünscht, sollte eine rechtlich einwandfreie vertragliche Vereinbarung mit dem künftigen Erblasser abschließen.

Rückzahlungspflichten

Doch damit nicht genug: Ist das Geld an den Bezugsberechtigten bezahlt worden, kann es dennoch dazu kommen, dass es wieder an den Nachlass bzw. die Erben zurückbezahlt werden muss.

a) Der Erblasser war zu Lebzeiten nicht überschuldet - seinen Schulden stand der Wert der Lebensversicherung gegenüber. Wenn jedoch dann im Todesfall den Erben die Schulden bleiben und der Bezugsberechtigte gleichsam das gesamte Vermögen bekommen hat, können die Erben direkt (über das Anfechtungsgesetz) oder indirekt (z. B. im Nachlass-Insolvenzverfahren) zumindest einen Teil des Geldes zurückfordern.

b) Wurde ein geschiedener Ehegatte als Bezugsberechtigter eingetragen, so nimmt die Rechtsprechung beim widerruflichen Bezugsrecht bzw. beim Fehlen einer Vereinbarung mit dem Erblasser an, dass die Grundlage für diese Schenkung mit der Scheidung weggefallen ist. Also wieder bleibt das Geld nicht dort, wo es nach dem Versicherungsvertrag hin gehen sollte!

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