Finanztipp: Lebensversicherung als Steuersparmodell in der Erbschaftsteuer

12.05.2006
Von Fiala 

c) Hat der Erblasser einen derart hohen Umfang seines Gesamtvermögens über das Bezugsrecht weggegeben, werden die pflichtteilsberechtigten Erben prüfen lassen, ob sie vom Beschenkten so viel zurückfordern, dass die Erben zumindest rechnerisch so viel als Erbschaft erhalten, wie ihnen als Pflichtteil zustehen würde. Maßstab ist bei Lebens- und Unfallversicherungen hier allerdings nicht die Versicherungsleistung, sondern die Summe der bereits an die Versicherung bezahlten Prämien. Für den Erblasser und seine Nachfolgeplanung wird zu Lebzeiten zu prüfen sein, ob durch andere Maßnahmen (z. B. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung) die Durchsetzung seines Willens über den Tod hinaus sichergestellt werden soll.

d) Wer seine Verträge zunächst vollständig gegen den Zugriff des Fiskus (und etwaige Meldepflichten gegenüber der Finanz durch den Versicherer) absichern möchte, kann eine Gestaltung unter Einschaltung einer Stiftung oder einer Treuhänderin im Ausland in Betracht ziehen. Bei Gestaltungen über das Ausland ist jedoch zu beachten, dass diese an einer im Inland bestehenden Steuerpflicht grundsätzlich nichts ändern und vor allem eine Absicherung erfolgen muss, damit das Vermögen nicht "auf Nimmerwiedersehen" im Todesfall unauffindbar verschwunden bleibt. Erben und Beschenkte haften nach deutschem Steuerrecht neben dem Erblasser/ Schenker für die Bezahlung der Steuer. (mf)

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