Wenn’s keine Sonderzahlungen mehr gibt

Firmen müssen sparen – Urlaubsgeld ade?

14.08.2009

Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber:

Das BAG hatte eine ergänzende Vertragsauslegung in einer Entscheidung vom 12.01.2005 (5 AZR 364/04) für zulässig erachtet. In dem dort entschiedenen Fall bestand der einzige Fehler in einem vor dem 01.01.2002 vereinbarten Widerrufsvorbehalt darin, dass die einzelnen Widerrufsgründe im Arbeitsvertrag nicht näher beschrieben waren. Das BAG verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück zur ergänzenden Vertragsauslegung, ohne dass es darauf einging, ob der Arbeitgeber zuvor versucht habe, mit dem Arbeitnehmer eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Möglicherweise wird aber auch in einem solch "einfachen" Fall künftig von den Gerichten geprüft werden, ob eine solche Vertragsanpassung wenigstens versucht worden ist. Arbeitgebern ist daher zu raten, aus Gründen der Vorsorge jetzt noch zu versuchen, mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Änderung der Vorbehaltsklausel zu erzielen. (oe)

Von Bredow empfiehlt, bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des VdAA-Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen", c/o Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.vdaa.de.

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