Beim Redesign von Bestandsmarken droht Rechtsverlust

Firmenlogo - Vorsicht bei "Aus Alt mach Neu"

08.08.2012
Der EuGH muss klären, ob der Markenschutz der alten Marke verloren geht. Von Dr. Kai Zapfe.

Regelmäßig passiert es, dass Unternehmen ihr Logo leicht abwandeln. Das dann alte Logo wurde einmal mit hohen Investitionen als Marke eingetragen. Marken müssen aber, um Marken zu bleiben, auch verwendet werden. Daher stellt sich die Frage, ob der Markenschutz der alten Marke verloren geht, wenn diese nicht mehr verwendet wird, sondern nur noch die neue, abgeänderte Variante. Diese Frage muss der EuGH nun klären.

Alte Marke, neues Design

Immer wieder ist zu beobachten, dass Unternehmen ihren jahrelang benutzten und im Markt gut eingeführten Marken ein frisches Design verpassen, wobei hiermit unterschiedlichste Ziele verfolgt werden. Die einen wollen beispielsweise auf ein gewandeltes Image reagieren bzw. bisher nicht erschlossene Abnehmerkreise ansprechen, andere wollen sich am Markt stärker als bisher von Mitbewerbern abgrenzen.

Problematisch wird es jedoch dann, wenn - wie oben am theoretischen Beispiel des "Google+-Redesigns" versucht plakativ zu verdeutlichen - die neue Marke gegenüber der alten, bisher benutzten Marke etwas abgewandelt wurde und nur noch die neue Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.

Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die Benutzung der neuen eingetragenen, abgewandelten Marke gleichzeitig auch die alte eingetragene, in dieser Form nicht mehr benutzte Marke rechtserhaltend benutzt wird, so dass ihr kein Rechtsverlust infolge Nichtbenutzung droht.

Verfahren vor dem EuGH

Der BGH hat kürzlich dem EuGH in zwei aktuellen Verfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt, die eine Besonderheit des deutschen Markenrechts betreffen (Beschluss vom 17.08.2011 - I ZR 84/09 - Proti und Beschluss vom 24.11.2011 - I ZR 2006/10 - Stofffähnchen II).

Es bedarf hierbei insbesondere der Klärung, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist, dass nach deutschem Markenrecht ein älteres Zeichen, das nicht bzw. nicht mehr verwendet wird, gleichwohl durch eine eingetragene Abwandlung oder Kombination rechtserhaltend benutzt werden kann.

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