Arbeitsverhältnis beendet oder nicht?

Formale Fallstricke beim Zugang einer Kündigung

07.12.2012

Praxistipp

Arbeitgeber sollten eine Kündigung nach Möglichkeit immer direkt übergeben oder übergeben lassen. Es besteht ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Versendung als Einschreiben mit Rückschein ausreicht. Das ist regelmäßig nicht der Fall.

Denn es kann schon sein, dass der Arbeitnehmer und auch sonst niemand zu Hause ist und das Einschreiben auch nicht von der Post abgeholt wird. Der Arbeitgeber müsste sich dann vor Gericht um die Frage streiten, ob der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen sei, das Schreiben abzuholen. Aber selbst wenn das Kündigungsschreiben auf diesem Wege dem Arbeitnehmer zugegangen sein sollte, sind damit noch nicht alle Probleme beseitigt. Denn der Rückschein beweist lediglich, dass ein Schreiben zugegangen ist, nicht aber, dass es sich dabei um das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers handelte. Das müsste im Zweifel im gerichtlichen Verfahren von dem Arbeitgeber aufwändig bewiesen werden.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 205399-44, E-Mail: franzen@franzen-legal.de

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