Arbeitsverhältnis beendet oder nicht?

Formale Fallstricke beim Zugang einer Kündigung

07.12.2012
Wenn der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, ist diese möglicherweise wirkungslos. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob ein Kündigungsgrund vorlag oder nicht.
Ein Kündigungsschreiben muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen.
Ein Kündigungsschreiben muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses weist einige formale Fallstricke auf. So muss etwa der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer nachzuweisen. Gelingt ihm das nicht, kann die von ihm ausgesprochene Kündigung bereits aus diesem Grund wirkungslos sein. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob ein Kündigungsgrund vorlag oder nicht.

Der erforderliche Nachweis kann von dem Arbeitgeber leicht geführt werden, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer direkt übergeben wird und dafür Zeugen zur Verfügung stehen. Oft wird die Kündigung aber mit der Post versandt oder von einem Boten überbracht. Was gilt, wenn die Kündigung nicht von dem Arbeitnehmer, sondern etwa von einem Angehörigen entgegen genommen wird?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26. August 2011, Az.: 9 Sa 226/11) hatte jüngst eine solche Fallgestaltung zu entscheiden:

Der Arbeitgeber hatte einen privaten Postdienstleister mit der Zustellung einer Kündigung beauftragt. Dieser traf die von der Kündigung betroffene Arbeitnehmerin am 19. Mai 2011 nicht zu Hause an. Der Arbeitgeber behauptete unstreitig, stattdessen habe der Schwiegervater der Arbeitnehmerin die Kündigung entgegen genommen.

Die Arbeitnehmerin erhob am 20. August 2011 Klage und behauptete, sie habe erst im August 2011 durch ein Schreiben des Arbeitgebers in einem Parallelverfahren Kenntnis von der Kündigung erhalten.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab, so Franzen. Die Klägerin hat die dreiwöchige Frist zur Klageerhebung versäumt. Denn es sei nicht erforderlich, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin persönlich übergeben wird. Vielmehr genüge es, wenn es in ihren Machtbereich gelangt und sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Diese Voraussetzungen waren in dem vorliegenden Fall durch die Übergabe an den Schwiegervater erfüllt. Mit der Übergabe an den Familienangehörigen beginne die Frist für die Klageerhebung zu laufen.

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