Unverzichtbar in Krisenzeiten

Frühwarnung und Risikomanagement im IT-Systemhaus

26.08.2009
Wie GmbH-Geschäftsführer das Haftungsrisiko reduzieren können, erklärt Willi Fausten.

Viele GmbH Geschäftsführer unterschätzen das Haftungsrisiko in der Krise. Auch das Privatvermögen ist in Gefahr. Deshalb ist rechtzeitig das Geschäftsmodell zu prüfen und ein Frühwarn- und Risikomanagementsystem (RMS) einzurichten.

Eine der Hauptursachen für die hohe Insolvenzquote in Deutschland ist das mangelhafte oder überhaupt nicht vorhandene Frühwarn- und Risikomanagement in den Unternehmen sowie die unterlassene rechtzeitige Revitalisierung und Innovation des Geschäftsmodells. Beantworten Sie sich in einer ruhigen Minute doch einmal die folgenden Fragen:

- Beobachten Sie als Unternehmer und Geschäftsführer eines Systemhauses selbst oder durch beauftragte Mitarbeiter z.B. im Detail die Entwicklung des Themas Software als Service?

- Wo sehen Sie Chancen?

- Wo sind Risiken sichtbar?

- Wie erneuern Sie in diesem Zusammenhang Ihr Geschäftsmodell?

- Haben Sie die Ressourcen (Menschen, Zeit, Kapital) um diesen Trend mitzumachen?

- Passen Ihre Geschäftsprozesse (zum Beispiel den Verkaufsprozess) zu diesem Trend oder können Sie diese regulieren?

- Haben Sie die Gewinnformel in Ihrem Geschäftsmodell diesem Trend schon angepasst?

- Gerät Ihr Unternehmen durch Trends, die nicht genau genug, nicht sorgfältig genug und bewusst beachtet werden, in die Krise?

- Wenn Sie GmbH Geschäftsführer sind, sind Sie sich der Haftungsrisiken in der Krise bewusst?

- Wissen Sie, dass Ihr privates Haftungsrisiko umso höher ist, je weiter der Überschuldungszeitpunkt in der Vergangenheit liegt?

Leider ist es bei der derzeitigen Wirtschaftssituation nicht unmöglich, dass Ihre GmbH schnell insolvent wird. Ist das der Fall, haben Sie als Geschäftsführer ganz spezielle Pflichten zu erfüllen. Unter anderem dürfen Sie keine Zahlungen zulasten der GmbH mehr leisten. Wenn Sie das dennoch tun, müssen Sie die Zahlungen nach §64 Abs.2 GmbHG ersetzen. Ja, im Grundsatz eigentlich klar, denken Sie als Geschäftsführer. Aber, ab welchem Zeitpunkt beginnt das Zahlungsverbot?

Das lässt sich klar und deutlich beantworten: Für den Beginn des mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrten Zahlungsverbots ... genügt die für ihn erkennbare Überschuldung (oder Zahlungsunfähigkeit) der GmbH. Die Beweislast für fehlende Erkennbarkeit trifft den Geschäftsführer (Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs AZ. II ZR273/98).

Haben Sie als Geschäftsführer die Befürchtung, dass Ihre GmbH überschuldet ist, dürfen Sie z.B. keine Kundenschecks mehr auf ein debitorisches GmbH-Bankkonto einziehen lassen. Denn das gilt als "Zahlung” an die Bank” - da diese das Geld sofort behält. Damit wird die Masse der anderen Gläubiger gemindert. Die Folge: Sie, als Geschäftsführer müssen Ersatz leisten.

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