Kein Grund zu Panik

Gekündigt – und nun?

18.05.2009

Kündigungsfristen

Der erste Blick sollte den Kündigungsfristen gelten - diese sind vom Arbeitgeber einzuhalten. Es gilt die gesetzlichen, tariflichen und individualvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzlichen Fristen sind in § 622 BGB aufgeführt und erhöhen sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie betragen 1-7 Monate. Zum Nachteil des Arbeitnehmers dürfen diese Fristen nicht einzelvertraglich abgekürzt werden. Eine Verlängerung ist jedoch möglich.

Ausnahmen bestehen bei einer vereinbarten Probezeit, bei Verweis auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag, bei Aushilfstätigkeiten und Kleinunternehmen (§ 622 Abs. 3-5 BGB). Tarifvertraglich können sogar kürzere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden. Es ist daher zu prüfen, welche Fristen gelten, und ob diese berücksichtigt wurden.

Fristlose Kündigungen sind nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Interessenabwägung unzumutbar erscheint und die fristlose Kündigung binnen der Ausschlussfrist (zwei Wochen) nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund erklärt wurde. Wichtiger Grund kann beispielsweise eine Verletzung der Treuepflicht, dauerhafte Arbeitsverweigerung u.ä. sein. Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kann u.U. möglich sein.

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