Geschäftsführer: Das Risiko der persönlichen Haftung

23.03.2007

Auslöser können beispielsweise ungenügende Projektplanung, fehlerhafte Auswahl von Subunternehmen, mangelnde Solvenzprüfung von Geschäftspartnern, das Verjähren lassen von Forderungen, fehlerhafter Beteiligungserwerb oder ungenügende Maßnahmen gegen wirtschaftskriminelle Handlungen im eigenen Unternehmen sein. Auch genügt schon kein Risikomanagement im Unternehmen einzuführen.

Es sind jedoch nicht nur Vorstände und Geschäftsführer dem Haftungsrisiko verstärkt ausgesetzt, sondern auch die Kontrollorgane und damit der Aufsichtsrat. Seit Mai 1998, Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTrG) wird vom Gesetzgeber auch der Aufsichtsrat eindeutig zur Kontrolle des Vorstandes verpflichtet. So muss der Aufsichtsrat auch durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand auch tatsächlich geltend machen. Bei Nichtgeltendmachung läuft der Aufsichtsrat selbst Gefahr, in Anspruch genommen zu werden. Auch die Corporate-Governance-Grundsätze gewinnen immer stärker an Bedeutung und dies nicht nur bei kapitalmarktnahen Gesellschaften, sondern auch im Bereich der kleineren und mittleren GmbHs.

2. Abhilfemöglichkeiten

Aus diesen Gründen sollte ein angestellter Geschäftsführer einer GmbH immer dokumentieren und belegen können, dass er sich korrekt verhalten hat, wenn er risikoreiche Entscheidungen trifft. In Zweifelsfällen sollte er sicherheitshalber einen Beschluss der Gesellschafter herbeiführen. Allerdings muss er die Gesellschafter hinreichend über den Sachverhalt informieren, damit diese die Entscheidung auch treffen können. Je nach Größe der Gesellschaft muss der Geschäftsführer außerdem für ein professionelles Controlling sorgen. Gerade bei mittelständischen Kapitalgesellschaften werden die internen Rechnungslegungen häufig stiefmütterlich behandelt. Das Management hat dann oftmals Schwierigkeiten, seine Entscheidungen mit Zahlen zu belegen. Zu den häufigsten Vorwürfen, die zu einer persönlichen Haftung führen können, zählt der Vorstoß gegen die Organisationspflichten.

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