Gewährleistung im Kaufrecht

17.10.2007
Mit der Schuldrechtsreform erfolgte eine Vereinheitlichung von zwei bislang getrennten Themen: Sach- und Rechtsmängel werden auf der Rechtsfolgenseite gleich behandelt. Rechtsanwalt Thomas Feil über die praktischen Auswirkungen.
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In dem bis zum 31.12.2001 geltenden Kaufrecht waren die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln unterschiedlich geregelt. Darüber hinaus standen die Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht separat den allgemeinen Regelungen zu den Leistungsstörungen gegenüber. Mit der Schuldrechtsreform erfolgte eine Vereinheitlichung. Sach- und Rechtsmängel werden auf der Rechtsfolgenseite gleich behandelt. Nach §433 Absatz 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Sachmangel ist in §434 BGB ausführlich definiert. Die Begriffsbestimmung des Rechtsmangels erfolgt in §435 BGB. Dabei verweisen die kaufrechtlichen Regelungen nunmehr für die Rechtsfolgen auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht.

Die Mangelfreiheit der Kaufsache bei der Übergabe ist eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers. Sie gehört zum Erfüllungsanspruch des Käufers. Wird diese Pflicht vom Verkäufer nicht erfüllt, so liegt eine Pflichtverletzung vor. Regelungen für Pflichtverletzungen finden sich in den Vorschriften der §§280ff. BGB, auf die §437 BGB verweist. Bei Pflichtverletzungen entsteht für den Käufer ein Schadensersatzanspruch.

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