Plagiate, Patente, Marken und Co.

Gewerbliche Schutzrechte sinnvoll nutzen

31.08.2010
Wie Sie Konkurrenten fernhalten und Wettbewerbsvorteile sichern können, sagt Stefan Brinkmann.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt grundsätzlich das Prinzip der Nachahmungsfreiheit. Produkte, Herstellungs- und/oder Arbeitsverfahren dürfen nachgebaut, nachgeahmt und sogar ein zu eins kopiert werden, denn der Ersthersteller oder -anwender hat gegen den Plagiator keinerlei Handhabe, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die den Nachbau oder die Nachahmung rechtswidrig machen, oder dass zugunsten des Erstherstellers oder -anwenders gewerbliche Schutzrechte, wie zum Beispiel Patente oder Marken bestehen.

Gewerbliche Schutzrechte stellen insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Unwägbarkeiten und zunehmender Globalisierung der Märkte ein wichtiges Steuerungsinstrument dar, denn die Anmeldung von Schutzrechten dient nicht ihrem Selbstzweck, sie sind vielmehr als gewerbliches Machtinstrument zu verstehen. Richtig eingesetzt können sie nicht nur das Know-how des Schutzrechtsinhabers vor ungewollten Nachahmern wirksam schützen, sie können auch dazu eingesetzt werden, Konkurrenten auf Abstand zu halten und erkämpfte Wettbewerbsvorteile zu sichern.

Mit der Erlangung eines Schutzrechts erhält der Schutzrechtsinhaber eine zeitlich begrenzte Monopolstellung, die ihm die alleinige Herstellung, Verwendung und Vermarktung des unter Schutz gestellten Gegenstandes gestattet. Diese Monopolstellung ist für den Schutzrechtsinhaber in zweierlei Hinsicht von wirtschaftlicher Bedeutung:

- Zum einen sichert sich der Schutzrechtsinhaber ein allein durch ihn verwertbares Alleinstellungsmerkmal, das ihn gegenüber seinen Mitbewerbern abgrenzt, wobei es den Mitbewerbern verwehrt ist, auf dieses Alleinstellungsmerkmal gleichermaßen ein Schutzrecht zu erhalten.

- Zum anderen entfaltet das Schutzrecht zugunsten des Schutzrechtsinhabers ein gegenüber jedem Dritten wirkendes Verbietungsrecht. Der Schutzrechtsinhaber hat damit die Möglichkeit, jedem Dritten die Herstellung, das Anbieten und/oder den Vertrieb des geschützten Gegenstandes zu verbieten.

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