Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Paginierung ihrer Personalakte?

11.12.2007

Allerdings besteht damit selbstverständlich kein Freibrief, Personalakten zukünftig sorglos zu führen. Vor allem muss jeder Arbeitgeber permanent sicherstellen, dass das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Privatsphäre gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass insbesondere die Vertraulichkeit dergestalt gewährt bleiben muss, dass unberechtigte Einblicke in die Personalakte unterbleiben (sie darf also z. B. in einem für jedermann zugänglichen Personalbüro nicht offen auf dem Schreibtisch liegen bleiben).

Erst im letzten Jahr hat das BAG in Bezug auf die Frage der Vertraulichkeit noch entschieden, dass besonders vertrauliche Informationen wie sensible Gesundheitsdaten gesondert vor einer unbefugten Kenntnisnahme zu sichern sind, also dass diese beispielsweise in einem zusätzlich verschlossenen Umschlag innerhalb der Personalakte aufzubewahren sind (BAG, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 9 AZR 271/06).

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