Minder- oder Schlechtleistung

Haben Sie Faultiere im Betrieb?

11.06.2009

Mehrstufiges Darlegungs- und Beweismodell der Rechtsprechung

Diesem Konflikt des Nachweises einer Minderleistung wird in der Praxis des Kündigungsrechtsstreits durch eine entsprechende abgestufte Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen.

- Stufe 1: Es genügt zunächst, dass der Arbeitgeber zu den Leistungsmängeln das vorträgt, was er wissen kann. Kennt er lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, reicht es, wenn die Durchschnittsleistung und die erhebliche Abweichung vorgetragen werden, wobei das BAG in diversen Entscheidungen eine Divergenz von mehr als 1/3als erheblich angesehen hat.

- Stufe 2: Es ist sodann Sache des Arbeitnehmers darzulegen, warum er mit seiner unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.

- Stufe 3: Dann ist es wiederum die Aufgabe des Arbeitgebers, diese Umstände zu widerlegen.

Das vom Arbeitnehmer vorgebrachte zu widerlegen ist nicht einfach. Hinzu kommt, dass, um einen solchen Nachweis zu führen, einiger Staub aufgewirbelt werden muss, der die übrige Belegschaft verunsichern kann. Auch muss im Vorfeld, um die Leistung zu verbessern, mit Abmahnungen gearbeitet worden sein, um dem Arbeitnehmer ein Chance zur Besserung eingeräumt zuhaben.

Quelle: Haufe-Online-Redaktion, www.haufe.de/arbeitsrecht

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