Hacker-Paragraph: Reale Bedrohung oder "Luftnummer"?

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Bereits der mit Drucksache 16/3656 des Deutschen Bundestages veröffentlichte Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität enthält den später in Kraft gesetzten § 202c StGB im Wortlaut. Unter der Überschrift "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten" wurde seitens der Bundesregierung folgender Textvorschlag an den Deutschen Bundestag übermittelt:

"(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a, Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

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