Händlersanktionen bei Ebay

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Das Internetauktionshaus Ebay ist inzwischen auch für professionelle Anbieter als Handelsplattform interessant. Allerdings sind sich viele gewerbliche "Powerseller" der Risiken dieses Online-Handels nicht bewusst. Worauf man achten muss, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

An dem Internetauktionshaus Ebay geht für viele Unternehmen heute kein Weg mehr vorbei. Bei 48.000.000 Nutzern Ende Juni 2004 gibt es für viele keine Alternative im Online-Handel. Umso klarer muss man sich darüber sein, dass diese Monokultur als Powerseller bei Ebay für ein Unternehmen höchst gefährlich sein kann.

Wer sein Geschäft ausschließlich über die Auktionsplattform Ebay durchführt, muss sich der damit verbundenen Risiken bewusst sein. Die geschäftliche Verbindung zu Ebay muss jedoch nicht ewig dauern. § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay sieht vor, dass Ebay den Nutzungsvertrag jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen kann. Die Suche nach Alternativen besteht in diesem Fall nicht wirklich.

Das Unternehmen selbst, das Waren bei Ebay anbietet, kann jedoch mitverantwortlich dafür sein, dass es von Ebay ausgeschlossen wird. Ebay unterscheidet dabei zwischen unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten:

Der geringste Eingriff ist das Löschen von Angeboten oder sonstigen Inhalten, die bei Ebay eingestellt worden sind. Die nächste Stufe ist die Verwarnung des Ebay-Mitglieds. Eine Verwarnung sollte, dies zeigt die Praxis, durchaus ernst genommen werden, denn im Wiederholungsfall droht hier schnell eine endgültige Sperrung des Accounts.

Wer meint, für einen ordentlichen Händler sei die Gefahr, mit Ebay Ärger zu bekommen, äußerst gering, kann sich schnell täuschen: Gerade Powerseller, die eine Vielzahl von Angeboten gleichzeitig bei Ebay anbieten, können aus reiner Unachtsamkeit Fehler machen, die den Account ernsthaft gefährden. Dies gilt beispielsweise beim Angebot von Software ohne Altersfreigabe oder Unterhaltungssoftware mit einer Altersfreiheitsgabe ab 18 Jahren. Markenrechtliche Verstöße sind ebenfalls häufig zu beobachten. Weitere Beispiele sind Probleme mit Ebay-Gebühren oder zu viele negative Bewertungen.

Zur Startseite