Das Landgericht Kleve hat in einer länger zurückliegenden Entscheidung (Az.: 7 O 17/95) zu der Frage der Haftung für Computerviren Stellung genommen. Zusammen mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Juli 1996 (Az.: X ZR 64/96) soll die aktuelle Rechtslage der Haftung für Computerviren dargestellt werden. Zwar behandelt das Urteil des BGH vordergründig eine andere Rechtsfrage, aber das Gericht hat allgemeine Grundsätze für die Haftung von EDV-Anbietern aufgestellt, die sich ohne weiteres auf andere Rechtsfragen übertragen lassen.
Viren im Bildschirmschoner
Eine PC-Zeitschrift lieferte an ihre Leser zusätzlich zu einer Zeitschriftenausgabe eine Diskette mit einem besonderen Bildschirmschoner. Bei der Produktion der insgesamt 20.000 Disketten durch eine EDV-Firma war ein Parity-Boot-Virus mit aufgespielt worden, der auf die Festplatte und den Arbeitsspeicher der Leser-PCs übergriff und dort Datenbestände vernichtete. Verärgerte Leser riefen bei der Zeitschrift an und informierten sie über die Virusverseuchung. Eine Situation, die für Zeitschriften äußerst unangenehm ist und vor der es leider keinen absoluten Schutz gibt.
Zusätzliche Kosten in nicht unerheblicher Höhe waren die Folge, ganz zu schweigen von der Imageschädigung. Durch die infizierten Disketten war es zu einem Schaden von etwa 38.000 Euro gekommen.
Die EDV-Firma und die Zeitschrift stritten sich vor dem Landgericht Kleve, wer für den entstandenen Schaden aufkommen müsse. Nach Ansicht der PC-Zeitschrift hätte sie sich darauf verlassen können, dass die versandten Disketten nicht virenverseucht sind.