Haftungsfrage: Wer zahlt bei Virenbefall?

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Konsequenzen für Kunden

Während das Landgericht Kleve in seiner Entscheidung den Schwerpunkt der Untersuchungspflichten beim Kunden sieht, fordert der BGH umfangreiche Kontrollen von den EDV-Anbietern. Von den EDV-Anbietern wird nunmehr gefordert, dass sie angebotene Software auf Viren untersuchen und Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen. Trotzdem sollte man sich als Kunde nicht auf die Sicherungsmaßnahmen der Anbieter verlassen. Eine eigene Überprüfung der Software auf Computerviren sollte vor jeder Installation durchgeführt werden.

Insbesondere für die geschäftliche Nutzung von Computern ist dies ein absolutes Muss. Zur eigenen Sicherheit sollte die Überprüfung dokumentiert werden, um sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachweisen zu können. Treten Viren auf, muss der EDV-Anbieter unverzüglich informiert und zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden. Die Anzeige der aufgetretenen Virusinfizierung sollte schriftlich mitgeteilt werden, damit die Mängelanzeige ebenfalls beweisbar ist.

Die Überprüfung gekaufter Software auf Computerviren ist darüber hinaus unter betriebswirtschaftlichen Aspekten eine Notwendigkeit. Selbst wenn nach der Rechtsprechung des BGH an die EDV-Branche besondere Qualitätsanforderungen gestellt werden, ist jede Virusinfizierung möglichst zu vermeiden. Schadensersatzansprüche gerichtlich durchzusetzen dauert oft Monate oder Jahre und bietet nicht immer die Gewähr, dass der entstandene Schaden im vollen Umfang ersetzt wird. Schadensvorbeugung ist sicherlich in diesem Zusammenhang der bessere Weg.

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