Lasermessverfahren auf dem Prüfstand

Höchstgeschwindigkeit überschritten – wirklich?

16.06.2010
OLG Frankfurt/M. ordnet neue Verhandlung über Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung an

in einem am 03.03.2010 veröffentlichten Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine neue Verhandlung über Vorwurf einer mit "PoliScan Speed" gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung angeordnet.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den am 03.03.2010 veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 01.03.2010, Az.: 2 Ss-OWi 577/09.

Der Betroffenen wird einen Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h zur Last gelegt, die im Mai 2009 mit dem Lasermessverfahren "PoliScan Speed" ermittelt wurde. Auf den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hat das Amtsgericht Dillenburg durch Beschluss vom 2.10.2009 die Betroffene "aus tatsächlichen Gründen zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo" freigesprochen, da "zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht standardisierten PoliScan Speed-Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit zutreffend ist" verblieben seien.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts den Freispruch nunmehr durch Beschluss vom 1.3.2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, betont Schlemm.

Zur Begründung führt der Senat aus, die Feststellungen des Amtsgerichts seien lückenhaft und trügen den Freispruch nicht. Das Amtsgericht stütze seine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das PoliScan Speed-Messverfahren darauf, dass die Messung nicht nachträglich überprüft werden könne, weil detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems fehlten. Insoweit habe zwar der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Unzulänglichkeiten bei dem Messsystem festgestellt, dieser sei jedoch schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bedenken im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen und es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe.

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