Keine erhebliche Beeinträchtigung

Hotel ausgebucht – kein Schadensersatz

25.11.2011

Mangel gegeben, nur 80 Prozent Minderung

Unstreitig sei die Klägerin die erste und die letzte Nacht in einem anderen Hotel untergebracht gewesen. Dies stelle auch einen Mangel der Reise dar. Allerdings könne der Tagesreisepreis nur in Höhe von 80 Prozent gemindert werden. Ein Ersatzhotel hätte derselben Kategorie wie das ursprüngliche Hotel angehört; eines sei sogar höherwertiger gewesen. Beide hätten sich auch nur wenige Autominuten entfernt befunden. Das Ein - und Auspacken habe höchstens einen Zeitraum von insgesamt 4 Stunden in Anspruch genommen, zumal an beiden Tagen nur der jeweils benötigte Teil auszupacken war. Beide Urlaubstage hätten daher noch hälftig genutzt werden können. Unter Berücksichtigung des verständlichen Ärgers der Reisenden sei daher mehr wie eine 80-prozentige Minderung nicht zu gewähren. Der Tagesreisepreis betrage 287,63 Euro, da er sich nach den Tagen, nicht nach den Nächten berechne (2.301 Euro: acht Tage). Der Klägerin stehen daher nur 460,20 Euro zu.

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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