Missverhältnis zwischen Vertrag und Arbeitseinsatz

Hungerlöhne für Praktikanten sind sittenwidrig

06.03.2009

Unzulässiger Lohnwucher

Eine Ausbildung des Klägers sei jedoch nicht ersichtlich, wobei sich dem Gericht auch nicht erschloss, warum für eine 18-monatige Ausbildung zum Ausgleich "etwaiger Defizite" ein insgesamt 17-monatiges Praktikum erforderlich sei. Da damit zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, so Klarmann, war nach Auffassung des Gerichts die Vergütungsvereinbarung von 200 Euro monatlich unwirksam und stelle einen sittenwidrigen und unzulässigen Lohnwucher dar, sodass anstelle der unwirksamen Vereinbarung nach § 612 Absatz 2 BGB die berufsübliche Vergütung trete.

Klarmann empfiehlt daher allen Arbeitgebern, diese Rechtsprechung bei ihren Vertragsgestaltungen zu beachten. Arbeitnehmer sollten bei derartigen augenscheinlichen Missverhältnissen von Vertrag und tatsächlichem Arbeitseinsatz ebenfalls um anwaltlichen Rat nachzusuchen, wobei er auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, VdAA Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Partner, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 974-300, Fax: 0431 974-3099, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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