Ein typischer Fall von "selber schuld”

In Straßenbahn gestürzt – kein Schadensersatz

31.03.2010

Keine Ausnahmesituation gegeben

Allerdings könne von einem Fahrgast nicht in jeder Situation erwartet werden, dass er sich ausreichend festhalte. Ausnahmen gebe es z.B. dann, wenn der Fahrgast gerade dabei sei, seinen Fahrausweis zu entwerten, wozu er schließlich verpflichtet sei. Eine Ausnahme stelle auch die Situation da, in der der Fahrgast gerade dabei sei, sich hinzusetzen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Straßenbahn vom Anfahren von der Haltestelle bis zum Unfallort nur wenige Meter zurücklegte. Es liege in der Natur der Sache, dass man nach dem Einsteigen in eine volle Trambahn erst eine gewisse Zeit brauche, bis man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden habe. Ein Mitverschulden oder ein überwiegendes Verschulden des Klägers scheide daher aus. Die Brille des Klägers sei daher zu bezahlen.

Allerdings seien die Schmerzensgeldvorstellungen überhöht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld allein auf Grund der Gefährdungshaftung des Straßenbahnunternehmers zuzusprechen sei. Ein Verschulden sei dafür nicht erforderlich. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld sei daher nur das Ausmaß und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen und nicht, wie bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens eines Täters, auch die Genugtuungsfunktion.

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