Ein typischer Fall von "selber schuld”

In Straßenbahn gestürzt – kein Schadensersatz

31.03.2010
Wer mit der Tram fährt, muss sich selbst um seine Sicherheit kümmern und sich ausreichend festhalten.

Grundsätzlich hat sich ein Fahrgast in der Straßenbahn ausreichend festzuhalten. Tut er dies nicht, kann er keinen Schadenersatz verlangen, wenn er bei einer Abbremsung der Straßenbahn zu Fall kommt.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 11.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München (AG) vom 3.2.2009, AZ 343 C 27136/08.

In dem Fall stieg der spätere Kläger Ende Juli 2007 in eine vollbesetzte Münchner Straßenbahn. Kurz nach seinem Einsteigen musste der Fahrer der Tram wegen eines Fahrradfahrers plötzlich abbremsen. Der Fahrgast konnte sich nicht mehr festhalten und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich eine Kopfplatzwunde, eine Schädelprellung und ein Hämatom am Handrücken zu. Außerdem ging seine Brille zu Bruch. Der Fahrgast verlangte darauf hin von den Betreibern der Straßenbahn Ersatz für eine neue Brille in Höhe von 343 Euro sowie 3000 Euro Schmerzensgeld. Diese weigerten sich jedoch zu zahlen. Der Fahrgast habe sich nicht richtig festgehalten und müsse daher den Schaden selbst tragen.

Darauf hin erhob der Fahrgast Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab ihm dem Grunde nach Recht, sprach allerdings ein wesentlich geringeres Schmerzensgeld zu, so betont Schmidt-Strunk.

Grundsätzlich hafte der Halter einer Tram für Schäden beim Betrieb der Fahrzeuge. Allerdings müsse ein Fahrgast sich auch selbst um seine Sicherheit kümmern. Halte er sich nicht ausreichend fest, könne er keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadenersatz fordern.

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