Zahlreiche Änderungen seit 1. Januar

Insolvenzgeldumlage - das ist zu beachten

09.02.2009

Abweichungen vom Entgeltbegriff der Unfallversicherung

Gegenüber den bislang relevanten Grundsätzen sind folgende Punkte als wichtigste Änderungen zu beachten:

- Die sogenannte "März-Klausel" findet Anwendung. Allerdings gilt für das erste Quartal 2009 eine besondere Übergangsregelung. Bei Anwendung der März-Klausel im ersten Quartal 2009 kann - wenn die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres 2008 zugeordnet wird - diese Einmalzahlung für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage nach neuem Recht nicht herangezogen werden.

- Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (von 400,01 bis 800,00 Euro) ausüben, ist der Betrag Bemessungsgrundlage, der nach § 163 Abs. 10 SGB VI aufgrund einer besonderen Formel errechnet wird ("Gleitzonenentgelt").

- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit werden dem Arbeitsentgelt nur hinzugerechnet, wenn sie auf einem Grundlohn von mehr als 25,00 EUR je Stunde beruhen. Etwas anderes gilt nur für seemännische Beschäftigungsverhältnisse.

Beitragsbemessungsgrenzen

Bisher galten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Jeder Unfallversicherungsträger setzte seine eigene Grenze fest. So galten Beitragsbemessungsgrenzen zwischen etwa 60.000 und 85.000 Euro. Künftig gilt einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2009: 5.400 Euro monatlich bzw. 64.800 Euro jährlich in den alten Bundesländern; 4.550 Euro monatlich bzw. 54.600 Euro jährlich in den neuen Bundesländern). Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2009 6.650 Euro monatlich bzw. 79.800 Euro jährlich in den alten Bundesländern und 5.600 Euro monatlich bzw. 67.200 Euro jährlich in den neuen Bundesländern.

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